Re: Sägebetrieb contra Behindertenwohnheim


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Abgeschickt von Bauassessor am 04 Januar, 2010 um 11:06:01:

Antwort auf: Sägebetrieb contra Behindertenwohnheim von Eduard Prazeres am 03 Januar, 2010 um 17:54:40:

Hallo,

handelt es sich bei den genannten Geräuschmessungen um Spitzenwerte oder Dauerbeschallungen? Wenn es sich um Spitzenwerte handelt, so müsste geprüft werden, welche Schallbelastungen denn über den Tag (Tagzeiten) vorliegen. Wenn diese Werte deutlich über den Grenzwerten der TA Lärm liegen, kann man vom Nachbarn bauliche Maßnahmen verlangen - andernfalls nicht.

In NRW konnte man diesbezüglich vor der Verwaltungsstrukturreform mit den Staatlichen Umweltämtern sprechen. Die haben dann entsprechende Messungen vorgenommen.
Die Staatlichen Umweltämter sind nun den Bezirksregierungen zugeordnet - ob die die Messungen noch vornehmen, weiß ich nicht.

Grundsätzlich muss man anmerken, dass ein Sägewerk sicherlich in ein Gewerbegebiet gehört - sofern es die Vorgaben einhält. Bei einem Behindertenwohnheim stellt sich mir dagegen die Frage, ob es nicht - trotz der gewerblichen Nutzung - als "Wohnnutzung" im eigentlichen Sinne zu betrachten ist, und damit in einem Gewerbegebiet nicht vorgesehen ist.

So handelt es sich gemäß der Kommentierung zur Baunutzungsverordnung bei einer betreuten Wohnanlage (z.B. Behindertenwohnheim) um eine Einrichtung, die durchaus auch in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet als Wohnnutzung zulässig ist. So heißt es bei König/Roeser/Stock (§ 3 BauNVO, Rn 23):

"Altenwohnheime sind Wohngebäude, wenn sie möblierte oder nicht möblierte
Appartements bieten, die eine Haushaltsführung wie in den eigenen vier Wänden
ermöglichen. Insofern sind die sonstigen Heimangebote etwa zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung oder die verstärkte Betreuung bei Bedarf für die planungsrechtliche Zuordnung nicht erheblich. Das Gleiche gilt für Altenheime, die neben solchen Zimmern über eine angegliederte Pflegestation verfügen."

Auch Fickert / Fieseler (§ 3 BauNVO, RN 11.1) sieht eine Zulässigkeit von seniorengerechten Wohnanlagen in einem Wohngebiet:

"Das sogenannte betreute Wohnen in einer entsprechenden altengerechten Wohnanlage unterscheidet sich vom „normalen“ Wohnen dadurch, dass die Anlage im Regelfall in unmittelbarer Nähe eines Seniorenheims, einer Diakoniestation oder dergleichen liegt. [...} Derartige Wohnanlagen können dort vorgesehen werden, wo nach der BauNVO ein Wohnen i.S. des Begriffs (vgl. § 3 Rn 1.2) uneingeschränkt zulässig ist."

Inweifern ein entscheidender Unterschied zwischen Altenwohnheimen und Behindertenwohnheimen besteht, der diese Rechtsauslegung in Frage stellt, entzieht sich meiner Kenntnis.

: Hallo,

: ein Behindertenwohnheim wurde in einem Gewerbegebiet genehmigt und errichtet.
: Am Nachbargrundstück hat sich ein Forstwirt einen Holzsäge/Holzlagerplatz eingerichtet.
: Die Verwaltung lässt arbeiten, weil gewisse Grösse nicht überschritten auch genehmigungsfrei.
: Die Behinderten werden tagsüber mit Lärmpegeln um die 70-80 db beschallt. Nachts ist Ruhe.
: Kann der Forstwirt ungehindert weiterarbeiten oder haben die Bewohner des Heimes einen Anspruch auf Ruhe auch während des Tages?
: Vielen Dank für die Antworten!





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