Re: Bezugsfertigkeit festgestellt, plötzlich erheblicher Wasserschaden!


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]

Abgeschickt von Becker am 07 Dezember, 2004 um 15:37:30

Antwort auf: Bezugsfertigkeit festgestellt, plötzlich erheblicher Wasserschaden! von ML am 30 November, 2004 um 20:42:35:

: Nach der Feststellung der Bezugsfertigkeit und der Überweisung der Rate, stellten wir einem Wasserschaden fest. Dusche und Badewanne inclusive des darunterliegenden Estrichs wurden bereits entfernt, das Leck ist noch nicht gefunden, aber die gesamte Decke darunter ist nass. Inwieweit können wir jetzt Schadensersatz verlangen, da es uns jetzt nicht möglich ist unseren geplanten Umzugstermin einzuhalten und das Haus vollständig zu nutzen?

Setzen Sie eine Frist zur Nachbesserung, verbunden mit einer weiteren Frist, binnen derer die Nachbesserung abglehnt wird. Kündigen Sie für den letztgenannten Fall die Selbstvornahme an (Reparatur durch anderen Unternehmer). Beim Vorliegen von Mängeln müssen auch Unterbringungskosten vom Werkunterner gezahlt werden, wenn ein Bewohnen der Immobilie bis oder während der Nachbesserung nicht möglich ist
Mehr Informationen www.baurechtsreporter.de

Becker
Rechtsanwalt




Antworten:



Ihre Antwort

Name:
E-Mail:

Subject:

Text:

Optionale URL:
Link Titel:
Optionale Bild-URL:


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]
m www.baurecht.de ]