Re: Sägebetrieb contra Behindertenwohnheim


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Abgeschickt von Eduard Prazeres am 08 Januar, 2010 um 09:52:06

Antwort auf: Re: Sägebetrieb contra Behindertenwohnheim von Bauassessor am 05 Januar, 2010 um 14:39:49:

Hallo,

ob der Sägebetrieb dabei so ohne weiteres im Freien ohne jegliche Lärmschutzmassnahmen seine Tätigkeit durchführen kann ist auch fraglich. In §8 BauNVO steht, das nicht erheblich belästigende GWBetriebe zugelassen sind.
Sägewerke, die ich kenne arbeiten in baulichen Anlagen.
Falls es ganz dumm für den Forstwirt läuft, dann wird festgestellt, dass dessen Grundstück von drei Wohngebäuden umgeben ist und den Status eines Mischgebietes hat.
Es ist eh Auslegungssache der Richter.

Für die Ausführungen vielen Dank.


: Hallo,

: meine bisherige Erfahrung in ähnlich gelagerten Fällen ist, dass das Gericht zwar grundsätzlich zu dem Ergebnis kommt, dass eine solche Einrichtung dort nicht zulässig sei, aber dann aufgrund der Unverhältnismäßigkeit vor einem Entzug des Baurechts nicht Gebrauch macht.

: Es könnte allerdings dann dazu führen, dass das Behindertenwohnheim auf eigene Kosten passive Lärmschutzmaßnahmen ergreifen muss...

:
: : Hallo,

: : danke für die Ausführungen.

: : Das zuständige Gewerbeaufsichtsamt hat eine vorläufige Messung mit einem portablen Schallpegelmesser einen halben Meter vor dem nächstgelegenen Wohnraumfenster durchgeführt. Dabei ist ein Wert von 72 db gemessen und auf einen Mittelungspegel von 16 h gerechnet. Dabei sind Werte von 59 db bei 2 Stunden Sägetätigkeit 62,5 bei 4 Stunden und 65 bei 8 Stunden errechnet worden. Nach Angabe des Betreibers von 2 Stunden Sägetätigkeit wären die Lärmgrenzwerte für das Gewerbegebiet von 65 db eingehalten.

: : Das Grundstück von dem der Lärm ausgeht ist von drei Seiten von Wohngebäuden umgeben (incl. Wohnheim). Zwei Wohngebäude sind Altbestand und wurden überplant.

: : 12 Schwerbehinderte Menschen werden im Wohnbungalow in 6 separaten Wohnbereichen von Pflegepersonal rund um die Uhr betreut.

: : Es gibt auch ein neueres BVG Urteil von 2002
: : (BVerwG, Beschluss vom 13. 5. 2002 - 4 B 86. 01; VGH Mannheim ) in dem ein Pflegewohnheim in einem GW errichtet werden sollte. Nach dem Urteil war dies rechtswidrig, weil Wohnnutzung.

: : Könnte der Forstwirt nachträglich die erteilte Genehmigung für das Wohnhaus angreifen und die ausgeübte Nutzung noch untersagt werden?

: :
: : : Hallo,

: : : handelt es sich bei den genannten Geräuschmessungen um Spitzenwerte oder Dauerbeschallungen? Wenn es sich um Spitzenwerte handelt, so müsste geprüft werden, welche Schallbelastungen denn über den Tag (Tagzeiten) vorliegen. Wenn diese Werte deutlich über den Grenzwerten der TA Lärm liegen, kann man vom Nachbarn bauliche Maßnahmen verlangen - andernfalls nicht.

: : : In NRW konnte man diesbezüglich vor der Verwaltungsstrukturreform mit den Staatlichen Umweltämtern sprechen. Die haben dann entsprechende Messungen vorgenommen.
: : : Die Staatlichen Umweltämter sind nun den Bezirksregierungen zugeordnet - ob die die Messungen noch vornehmen, weiß ich nicht.

: : : Grundsätzlich muss man anmerken, dass ein Sägewerk sicherlich in ein Gewerbegebiet gehört - sofern es die Vorgaben einhält. Bei einem Behindertenwohnheim stellt sich mir dagegen die Frage, ob es nicht - trotz der gewerblichen Nutzung - als "Wohnnutzung" im eigentlichen Sinne zu betrachten ist, und damit in einem Gewerbegebiet nicht vorgesehen ist.

: : : So handelt es sich gemäß der Kommentierung zur Baunutzungsverordnung bei einer betreuten Wohnanlage (z.B. Behindertenwohnheim) um eine Einrichtung, die durchaus auch in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet als Wohnnutzung zulässig ist. So heißt es bei König/Roeser/Stock (§ 3 BauNVO, Rn 23):

: : : "Altenwohnheime sind Wohngebäude, wenn sie möblierte oder nicht möblierte
: : : Appartements bieten, die eine Haushaltsführung wie in den eigenen vier Wänden
: : : ermöglichen. Insofern sind die sonstigen Heimangebote etwa zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung oder die verstärkte Betreuung bei Bedarf für die planungsrechtliche Zuordnung nicht erheblich. Das Gleiche gilt für Altenheime, die neben solchen Zimmern über eine angegliederte Pflegestation verfügen."

: : : Auch Fickert / Fieseler (§ 3 BauNVO, RN 11.1) sieht eine Zulässigkeit von seniorengerechten Wohnanlagen in einem Wohngebiet:

: : : "Das sogenannte betreute Wohnen in einer entsprechenden altengerechten Wohnanlage unterscheidet sich vom „normalen“ Wohnen dadurch, dass die Anlage im Regelfall in unmittelbarer Nähe eines Seniorenheims, einer Diakoniestation oder dergleichen liegt. [...} Derartige Wohnanlagen können dort vorgesehen werden, wo nach der BauNVO ein Wohnen i.S. des Begriffs (vgl. § 3 Rn 1.2) uneingeschränkt zulässig ist."

: : : Inweifern ein entscheidender Unterschied zwischen Altenwohnheimen und Behindertenwohnheimen besteht, der diese Rechtsauslegung in Frage stellt, entzieht sich meiner Kenntnis.

: :
: : : : Hallo,

: : : : ein Behindertenwohnheim wurde in einem Gewerbegebiet genehmigt und errichtet.
: : : : Am Nachbargrundstück hat sich ein Forstwirt einen Holzsäge/Holzlagerplatz eingerichtet.
: : : : Die Verwaltung lässt arbeiten, weil gewisse Grösse nicht überschritten auch genehmigungsfrei.
: : : : Die Behinderten werden tagsüber mit Lärmpegeln um die 70-80 db beschallt. Nachts ist Ruhe.
: : : : Kann der Forstwirt ungehindert weiterarbeiten oder haben die Bewohner des Heimes einen Anspruch auf Ruhe auch während des Tages?
: : : : Vielen Dank für die Antworten!





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