Re: DIN als lffentliches Baurecht - allgemeine Fragen


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Abgeschickt von ReiMa-Baudienstleistungen am 09 Januar, 2010 um 16:32:15

Antwort auf: DIN als lffentliches Baurecht - allgemeine Fragen von Blumenschein am 07 Januar, 2010 um 14:19:14:

Einfach mal googlen,

dort werden Sie fündig.

Eingeführte Technische Baubestimmungen ETB
Stand: 23. Juli 2008

Hinweis: Links zu Normen im Volltext gibt es auf dieser Seite nicht!


Eingeführte Technische Baubestimmungen, kurz ETB, sind technische Regeln, die von den Obersten Bauaufsichtsbehörden der einzelnen Bundesländer bauordnungsrechtlich durch öffentliche Bekanntmachung eingeführt sind. Als technische Baubestimmungen werden nur diejenigen technischen Regeln eingeführt, die zur Erfüllung der Anforderungen des Bauordnungsrechts unerlässlich sind.

In der Regel sind das Schutznormen (Schutz von Leben, Gesundheit, Klima). Kompatibilitätsnormen wie die DIN 4172 (Maßordnung im Hochbau), Passnormen wie die DIN 18201 (Toleranzen im Hochbau) und Berechnungsregeln wie die DIN 276 (Kosten im Hochbau) interessieren im öffentlichen Baurecht nicht.

Nicht immer sind die jeweils neuesten Fassungen technischer Baubestimmungen wie DIN-Normen bauordnungsrechtlich eingeführt. Gründe für den zeitlichen Versatz sind:

der Zeitraum für die inhaltliche Auseinandersetzung des DIBt mit den Regelwerken
die turnusmäßige Erstellung von Musterlisten durch das DIBt (nur ca. 1x jährlich)
das Notifizierungsverfahren der EU-Richtlinie 98/34/EG (Informationspflicht über nationale Normungsvorhaben)
der Zeitraum für die inhaltliche Auseinandersetzung der Obersten Bauhörden der Länder mit den Musterlisten des DIBt und den Regelwerken selbst, die zur Nichteinführung vorgeschlagener Regelwerke führen kann
die turnusmäßigen Einführungserlasse der Länder (nur ca. 1x jährlich)
Bauordnungsrechtlich beachtlich sind nur die eingeführten Baubestimmungen. Zivilrechtlich kann dagegen die Beachtung der jeweils neuesten Fassung eines Regelwerks geschuldet sein, wenn es die anerkannten Regeln der Technik wiedergibt. In diesem Fall wird auch den Anforderungen der Landesbauordnungen genügt, die sinngemäß die Passage enthalten:

"Werden die allgemein anerkannten Regeln der Technik und Baukunst beachtet, gelten die entsprechenden bauaufsichtlichen Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften als eingehalten" (so in Art. 3 BayBO).

Ja, natürlich müssen die eingehalten werden. Hierzu lassen sich auch Urteile finden.

Mit freundlichen Grüßen

ReiMa-Baudienstleistungen

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Ps. Unsere Beiträge im Forum stellen lediglich unsere eigene Meinung und somit keine Beratung dar. Aus diesem Grund kann in dieser Hinsicht keiner Haftung und keinerlei Gewährleistung übernommen werden.


: Hallo zusammen,

: eine allgemeine Fragen zu DIN Normen und öffentliches Baurecht!
: Wird eine DIN neu aufgestellt und Bestand des öffentliches Baurechtes, müssen dann sämtliche Sanierungsarbeiten, Änderungsarbeiten etc. nach dieser neuen DIN durchgeführt werden?

: Beispiel: Die DIN 4109 Tabelle 3 sieht für Wohnungstrenndecken zwischen fremden Arbeitsräumen in Geschosshäuser mit Wohnungen und Arbeitsräumen eine Schallandorderung von R= 54 db und L = 53 db vor. (R= Raumschall; L= Trittschall).

: 1.) Muss bei einer Sanierung einer alten Holzbalkendecke diese Werte zwingend eingehalten werden? (Unter Sanierung verstehe ich z.B. Erneuerung der Lehmschüttung, Erneuerung der unteren Deckenlage
: 2.) Wie verhält es sich bei einer Teilsanierung, sprich nur Teile der Deckenfläche?

:
: Die Energieeinsparverordnung berücksichtigt eine so genannte Bagatellgrenze um gewisse wirtschaftliche Härten abzufedern! Gibt es so etwas auch pauschal für die baurechtlich relevante DIN-Normen?

: Vielen Dank für Hinweise,
: Gruß
: --
: Blumenschein





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