Re: Stadtratsbeschluss


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Abgeschickt von Peter am 13 Januar, 2010 um 21:46:50:

Antwort auf: Re: Stadtratsbeschluss von Bauassessor am 28 Dezember, 2009 um 17:10:11:

Da Gemeindeordnungen ländersache sind, können Details abweichen. Grundsätzlich erwarte ich jedoch in allen Ländern eine ähnliche Rechtslage wie in Bayern:

Stadtratsbeschlüsse haben keine Aussenwirkung und sind kein Verwaltungsakt. D.h. sie sind nicht (gerichtlich) anfechtbar.
Ein Stadtratsbeschluss hat lediglich (ggfs. bindende) Innenwirkung auf den Bürgermeister, der dann durch seine Stadtverwaltung einen entsprechenden Verwaltungakt erlassen lässt, der dann auch anfechtbar ist.

Jegliche Anprüche eines Bürgers (z.B. auf Auskunft/Akteneinsicht) richten sich immer an den Bürgermeister und seine Stadtverwaltung, und niemals an einen Stadtrat als Gremium oder gar eines seiner Mitglieder.

Konsequenz:
Sollte man als Bürger von einem Stadtratsbeschluss negativ erfasst sein. bleibt einem nichts anderes übrig als auf den Vollzug des Beschlusses durch die Verwaltung (z.B. einen Bescheid) zu warten und den dann anzufechten.

Ausnahme:
Wird ein Stadtrat gesetzgeberisch tätig, z.B. durch einen Satzungsbeschluss, dann kann die Satzung durch gerichtliche Normenkontrolle direkt angefochten werden, ohne das man erst auf eine Belastung (z.B. Bescheid) warten müsste.


: : Kann ein Stadtrat auch dann rechtlich, den
: Hallo,

: ich hoffe, ich verstehe das richtig: Der Stadtrat beabsichtig den (Um-)Bau einer Erschließungsstraße, will dabei aber bestehende, lose aufgesetzte Pfalnzbausteine nicht versetzen, und lässt die Straße allein aus diesem Grund über ein Grundstück laufen, dass nicht im Besitz der Stadt ist? Wenn das so ist, halte ich die Entscheidung für nicht verhältnismäßig - aber abschließend beurteilen kann man das nur anhand der Abwägung, die stattfinden muss. Die Abwägung muss dokumentiert werden!


: Verlauf einer Erschließungsstraße beschließen, wenn der kontinuierlich gerade Straßenverlauf nur deswegen unterbrochen wird um eine Reihe von lose aufgesetzter Pflanzbausteine nicht umsetzten zu müssen und deswegen in einem leichten Bogen in das gegenüberliegende Grundstück eingreift. Kann ein Stadtrat zu seinen Baubeschlüssen zur Auskunft verpflichtet werden?




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