Abgeschickt von Anders Leben am 14 Januar, 2010 um 16:16:59:
Antwort auf: Nachbarhaus von Matthias Breitbach am 11 Januar, 2010 um 16:38:24:
Natürlich *könnte* die was machen, wenn er *wollte*. Denn eindringendes Wasser dürfte langfristig die Standsicherheit auch Ihres Gebäudes gefährden.
Das ist ein Verstoß gegen die entsprechende Regelung der Bauordnung, z.B. in NRW § 3 Abs. 1.
Allerdings darf die Behörde aus Zweckmäßigkeitsgründen von einem Einschreiten absehen, z.B. weil eine zivilrechtliche Klärung möglich erscheint.
Der Eigentümer ist zur ordnungsgemäßen Instandhaltung des Gebäudes verpflichtet (NRW: § 3 Abs. 1 S. 1 BauO) - alternativ könnte er natürlich auch ordnungsgemäß abreißen.