Re: Vorgeschriebene Deckenhöhe einer Kellerwohnung


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 16 Januar, 2010 um 20:00:13

Antwort auf: Re: Vorgeschriebene Deckenhöhe einer Kellerwohnung von ReiMa-Baudienstleistungen am 15 Januar, 2010 um 14:52:54:

1,90 ist von den in den meisten Bauordnungen aber mindestens erforderlichen 2,20 deutlich mehr als 3 cm entfernt und unterschreitet ja sogar die Mindestdurchgangshöhen von Türen ... da nützt auch ein großzügiges Auslegen nichts mehr.

: Hier ein Urteil:

: Kellerräume: Bauordnung großzügig auslegen
:
: Kellerräume können grundsätzlich auch dann zu Wohnungen ausgebaut werden, wenn nicht alle baurechtlichen Vorgaben erfüllt sind. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz begründete: Die rheinland-pfälzische Bauordnung wolle mit großzügigen Ausnahmen dem besonderen öffentlichen Interesse an der Schaffung von zusätzlichem Wohnraum Rechnung tragen.
: Die Klägerin wollte Kellerräume zu einer Wohneinheit ausbauen. Die Baubehörde versagte die erforderliche Baugenehmigung mit der Begründung, die Räume unterschritten die gesetzlich vorgeschriebene Höhe um drei Zentimeter. Das Gericht verpflichtete die Behörde zu einem neuen Bescheid.
:
: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 1 A 11917/96

:
: Mit freundlichen Grüßen

: ReiMa-Baudienstleistungen

: ____________________________

: PS. Unsere Beiträge hier in diesem Forum stelle lediglich unsere eigene Meinung und somit keine Beratung dar. Aus diesem Grund kann in dieser Hinsicht keinerlei Haftung und keinerlei Gewährleistung übernommen werden.


: : Die Motive sind ja fast egal... Jedenfalls klingt das nach einer illegalen Nutzung der Räume, die sind mit Sicherheit nicht so genehmigt.
: : =>





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