Re: es gibt keinen Bebauungsplan


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Abgeschickt von Martin1 am 22 Januar, 2010 um 19:35:03:

Antwort auf: es gibt keinen Bebauungsplan von Lisa Klitter am 22 Januar, 2010 um 18:06:56:

Hallo,
wenn es keinen B-Plan gibt, kann (im Innenbereich nach § 34 BauGB) keinesfalls "automatisch" die maximale GRZ von 0,4 für Wohngebiete, die in der BauNVO steht, angesetzt werden. Hier geht es einzig und allein danach, ob sich das Vorhaben in Art und Maß in die vorhandene Umgebungsbebauung einfügt. Das kann man nur vor Ort beurteilen.
Zur 2. Frage: Ja, ein Fußweg ist definitiv eine Nebenanlage.
Zur 3. Frage: Die Meinung, dass die Flächen von manchen Nebenanlagen bei der GRZ-Berechnung nur zur Hälfte angerechnet werden können, ist zwar verbreitet, aber falsch. Bei der GRZ-Berechnung zählt jede Versiegelung zu 100%.
Lediglich bei der Berechnung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen können bestimmte Anlagen mit einem geringeren Wert angesetzt werden, z. B. wenn sie wasserdurchlässig sind. Das hat aber mit der GRZ-Berechnung nichts zu tun.

Gruss, Martin

: Hallo,

: in unserem Fall gibt es keinen Bebauungsplan und es wäre dann die aktuelle BauNVO anzuwenden. Also würde die GRZ von max 0,4 gelten, wie es die BauNVO für Wohngebiete vorgibt. Diese dürfte dann durch Nebenanlagen überschritten werden.

: Und Sie scheinen sich ja einig zu sein, dass ein Fußweg eine Nebenanlage ist. Oder irre ich?

: Bei der Berechnung der Überschreitung scheint es aber auch unterschiedliche Meinungen zu geben. Die einen sagen, dass man bei GRZ 0,4 max bis GRZ 0,4 Hauptanlagen und zusätzlich nochmal 0,2 GRZ für Nebenanlagen bebauen darf. Die anderen sagen, dass die Nebenanlagen von der Fläche her nur zu 50% gewertet werden.

: Können Sie dazu auch etwas sagen?

: Vielen Dank,

: Lisa

:
: : ... und das Ganze ist dann auch noch davon abhängig, welche der diversen BauNVO's überhaupt auf den Bebauungsplan anzuwenden ist ...

: : Die einzig korrekte Antwort ist also: kommt drauf an ...

:
: : : Es ist wirklich nicht ganz einfach zu verstehen:
: : : Bei der GRZ, die auf dem B-Plan angegeben ist (z.B.: GRZ 0,3), handelt es sich in der Regel um die Haupt-GRZ, d.h., sie gilt nur für die Hauptanlagen (z.B. Wohnhaus mit angebauter Terrasse). Hier zählen Fußwege nicht mit.

: : : Darüber hinaus kann die festgesetzte GRZ gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO durch Stellplätze und Nebenanlagen um bis zu 50 % überschritten werden. Ein Fußweg zählt als Nebenanlage und wird bei dieser Überschreitungsmöglichkeit ebenso wie Garagen, Stellplätze, Gartenhäuser, etc. mitgerechnet. Die Haupt-GRZ von 0,3 könnte somit mit diesen Nebenanlagen bis zum Wert von 0,45 überschritten werden, d.h., 45% des Grundstücks könnten versiegelt werden.
: : : Dieser Sachverhalt kann in jedem größeren Kommentar zur BauNVO nachgelesen werden (§ 19).
: : : Gruß, Martin

: : :
: : : : Hallo,

: : : : kann uns jemand sagen, ob Fußwege bei der Berechnung der GRZ berücksichtigt werden?
: : : : Im Internet finde ich höchst widersprüchliche Angaben dazu. Teils heisst es, dass Fußwege als bauliche Anlagen selbstverständlich dazugehören, teilweise heisst es, dass sie unter Umständen dazu gehören, teils werden sie eindeutig nicht berücksichtigt.

: : : : Am liebsten wäre mir, wenn jemand ein Referenzurteil hätte oder eine Art verwaltungsvorschrift zur BauNVO oder so.

: : : : Vielen Dank,

: : : : Lisa





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