Re: unzulässige Wanddämmung


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Abgeschickt von ReiMa-Baudienstleistungen am 01 Februar, 2010 um 17:49:36

Antwort auf: unzulässige Wanddämmung von FH am 20 Januar, 2010 um 15:31:25:

Selbstverständlich ist dies ein versteckter Mangel.

Die Frage ist nur ob dieser lediglich unwissentlich oder gar arglistig verschwiegen worden ist.

Der Beweis obliegt sicherlich dem Jenigen der sich auf bestimmte Sachverhalte beruft.

Weiterhin kommt es sicherlich auch darauf an, ob der Bauherr selbst oder eine Firma diese Arbeiten ausgeführt hat. Wenn ein Unternehmer diese Arbeiten ausgeführt hat, käme sicherlich die außer Acht lassung von handwerklichen Selbstverständlichkeiten -wie Sockeldämmplatten in dem dafür vorgesehenen Bereich einzubauen- hinzu.

So genannte Schwarzarbeiter ("ohne Rechnung Abrede") haften übrigends auch.


Mit freundlichen Grüßen

ReiMa-Baudienstleistungen

PS. Unsere Beiträge hier in diesem Forum stellen lediglich unsere eigene Meinung und somit keine Beratung dar. Aus diesem Grund kann in dieser Hinsicht keinerlei Haftung und keinerlei Gewährleistung übernommen werden.

: Annahme: Bei einer gewerblichen Immobilie wird vom Bauherren der Sockel nach außen hin mit hierfür nicht zulässigen Dämmplatten verkleidet (z.B. Holzwollplatten, die nur für Innen zulässig sind)
: Diese Immobilie wird verkauft und der neue Eigentümer stellt nach 11 Jahren einen Wasserschaden am Sockel fest, da die Dämmplatten Wasser gezogen haben)
: Fragen: Sind dies versteckte Mängel?
: Wer ist in der Beweispflicht?
: Wie beurteilen Sie insgesamt die rechtliche Situation?

: Vielen Dank für Antworten





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