Re: Vertragsstrafe


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Abgeschickt von ReiMa-Baudienstleistungen am 01 Februar, 2010 um 18:17:28

Antwort auf: Re: Vertragsstrafe von ReiMa-Baudienstleistungen am 01 Februar, 2010 um 18:01:12:

Behinderungsanzeigen sind immer dann enbehrlich, wenn Sie für den Auftraggeber offenkundig sind und davon sollte man in dem von Ihnen geschilderten Fall ausgehen dürfen.

Sicherlich ist man schlussendlich bei Gericht und auf hoher See immer in Gottes Hand.

Jedenfalls hätte der Auftraggeber Ihnen dies auch nochmals anzeigen und Ihnen ein Nachfrsit setzen müssen.


Mit freundlichen Grüßen

ReiMa-Baudienstleistungen

PS. Unsere Beiträge hier in diesem Forum stellen lediglich unsere eigene Meinung und somit keine Beratung dar. Aus diesem Grund kann in dieser Hinsicht keinerlei Haftung und keinerlei Gewährleistung übernommen werden.

: Die vertaglichen Vereinbarungen haben natürlich Gültigkeit und wenn diese vom Bauherrn nicht eingehalten werden -und so würden wir Ihre Schilderung verstehen wollen-, dann verlängert sich natürlich der Termin entsprechend.

: Wenn man aber auf Nummer Sicher gehen möchte, dann sollte man diese Bedenken schriftlich anzeigen.

: Sie können nicht immer davon ausgehen, dass dieses verzögerte Handeln auch in der Konsequenz dem Bauherrn vollendst bewusst ist.

: Dennoch würden wir Ihre Frage hinsichtlich der Einhaltung der Vertragsstrafe mit Nein beantworten wollen.

: Mit freundlichen Grüßen

: ReiMa-Baudienstleistungen

: PS. Unsere Beiträge hier in diesem Forum stellen lediglich unsere eigene Meinung und somit keine Beratung dar. Aus diesem Grund kann in dieser Hinsicht keinerlei Haftung und keinerlei Gewährleistung übernommen werden.

:
: : Sehr geehrte Damen und Herren,

: : bei einem Neubau 1-Familienhaus wurde eine Vertragsstrafe bei nicht fristgerechter Fertigstellung vereinbart (3 Monate Bauzeit). Dabei sollte der Bauherr Wasser, Strom, etc. zur Verfügung stellen und auch die Anschlüsse organisieren.
: : Diese wurden jedoch genau am letzten Tag nach Ablauf der 3-monatigen Bauzeit verlegt. Dadurch war eine rechtzeitige Fertigstellung nicht möglich (Estrich aufheizen mind. 2 Wochen, etc.). Es wurden jedoch keine neuen Fertigstellungstermine vereinbart.
: : Frage: 1. kann der Bauherr trotzdem die Vertragsstrafe ziehen (VOB-Vertrag)? 2. Hätte ein neuer Termin vereinbart werden müssen ehe die Strafe gezogen werden darf? 3. Gibt es vergleichbare Fälle welche schon gerichtlich verhandelt wurden?

: : Vielen Dank für Ihre Antworten.




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