Re: Einbehalte bei Abschlagszahlungen VOB/B konform?


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Abgeschickt von ReneW am 17 Februar, 2010 um 11:27:12:

Antwort auf: Einbehalte bei Abschlagszahlungen VOB/B konform? von Anke am 17 Februar, 2010 um 11:20:33:

Also zunächst ist zwischen "Mangel" und "Restarbeiten" zu unterscheiden.
Ein Einbehalt für Restarbeiten ist in Höhe der Kosten der noch zu leistenden Arbeiten möglich. Der AN hat keinen Anspruch auf Zahlung von nicht erbrachten Leistungen. Sollte für die Arbeiten ein Fertigstellungszeitpunkt vereinbart sein, könnte eine "Terminrüge" vorgenommen werden.
Bei Mängeln ist Voraussetzung, dass es sich wirklich um einen Mangel handelt. Dieser wäre zunächst anzuzeigen und mit Fristsetzung zur Beseitigung aufzufordern. Diese Anzeige kann mit einer Androhung einer Ersatzvornahme (Ausführung der Arbeiten durch einen anderen Unternehmer) ergänzt werden. Solange der Mangel besteht, unabhängig ob vor oder nach der Abnahme, ist der Auftraggeber berechtigt einen angemessenen Einbehalt vorzunehmen. Nach allgemeiner Rechtsprechung gilt der dreifache Wert der Mängelbeseitigungskosten i. d. R. als angemessen. Die Abnahme ist in erster Linie entscheidend für die Beweislast. Vor der Abnahme muß der Unternehmer beweisen, dass er den Mangel nicht verursacht hat - nach der Abnahme muß das Verschulden des Unternehmers durch den Auftraggeber bewiesen werden. Bei Unklarheiten einfach nochmal nachfragen.


: Sehr geehrte Damen und Herren,
: bei unserem Neubau ist die VOB als Vertragsgrundlage vereinbart worden. Im Zahlungsplan wurden Abschlagszahlungen vereinbart, bei der Schlußrechnung sind 6 % der Bausumme zu bezahlen. Besondere Sicherheitseinbehalte bzgl. evtl. Mängelansprüche wurden nicht vereinbart.
: Nun wird langsam unser Haus fertig und immer mehr Mängel tauchen auf. Die Abarbeitung lässt allerdings auf sich warten. Nach VOB kann man ja Einbehalte zur Mängelbeseitigung vornehmen, allerdings, so ist meine Kenntnis, nur für abgenommenen Leistungen.
: Meine Fragen:
: Muss ich mit meinen Einbehalten bis zur Abnahme warten?
: Was ist, wenn die Summe der Einbehalte die ausstehende Summe überschreitet (6% ist nicht viel)? Ich werde wohl kaum Geld vom AN zurückverlangen können, oder?
: Ich würde deshalb gerne bereits jetzt die Summe der Einbehalte formulieren und zur Abschlagszahlung einbehalten (nach § 16 (2) VOB/B als Gegenforderung formulierbar???). Ist das möglich?

: Vielen Dank für Ihre Statements.





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