Re: Einbehalte bei Abschlagszahlungen VOB/B konform?


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Abgeschickt von Gast am 18 Februar, 2010 um 13:24:07:

Antwort auf: Re: Einbehalte bei Abschlagszahlungen VOB/B konform? von ReiMa-Baudienstleistungen am 18 Februar, 2010 um 00:48:52:

Genau genommen ist das auch noch nicht ganz richtig. Man darf nicht maximal, sondern "in der Regel" das zweifache einbehalten. in Ausnahmefällen (z.B. einfach zu beseitigender Mangel, der aber erhebliche Auswirkungen hat), kann dies auch deutlich überschritten werden.

Den für die Beseitigung notwendigen Betrag kann man übrigens zunächst grob schätzen.

Daneben gilt noch: Bei wesentlichen Mängeln, also vor allem solchen, die die Funktionsfähigkeit spürbar einschränken oder die Sicherheit gefährden, braucht man die gesamte Rate nicht zu zahlen.


: Ein sehr guter Beitrag, sehr gut erläutert, allerdings nicht ganz richtig.

: Einbehalte bis zur maximal der zweifachen Höhe der Kosten die zur Beseitigung der Mängel entstehen können sind erlaubt.

: Mit freundlichen Grüßen

: ReiMa-Baudienstleistungen

: ____________________________________

: PS. Unsere Beiträge hier in diesem Forum stellen lediglich unsere eigene Meinung und somit keine Beratung dar. Aus diesem Grund kann in dieser Hinsicht keinerlei Haftung und keinerlei Gewährleistung übernommen werden.

: : Also zunächst ist zwischen "Mangel" und "Restarbeiten" zu unterscheiden.
: : Ein Einbehalt für Restarbeiten ist in Höhe der Kosten der noch zu leistenden Arbeiten möglich. Der AN hat keinen Anspruch auf Zahlung von nicht erbrachten Leistungen. Sollte für die Arbeiten ein Fertigstellungszeitpunkt vereinbart sein, könnte eine "Terminrüge" vorgenommen werden.
: : Bei Mängeln ist Voraussetzung, dass es sich wirklich um einen Mangel handelt. Dieser wäre zunächst anzuzeigen und mit Fristsetzung zur Beseitigung aufzufordern. Diese Anzeige kann mit einer Androhung einer Ersatzvornahme (Ausführung der Arbeiten durch einen anderen Unternehmer) ergänzt werden. Solange der Mangel besteht, unabhängig ob vor oder nach der Abnahme, ist der Auftraggeber berechtigt einen angemessenen Einbehalt vorzunehmen. Nach allgemeiner Rechtsprechung gilt der dreifache Wert der Mängelbeseitigungskosten i. d. R. als angemessen. Die Abnahme ist in erster Linie entscheidend für die Beweislast. Vor der Abnahme muß der Unternehmer beweisen, dass er den Mangel nicht verursacht hat - nach der Abnahme muß das Verschulden des Unternehmers durch den Auftraggeber bewiesen werden. Bei Unklarheiten einfach nochmal nachfragen.

: :
: : : Sehr geehrte Damen und Herren,
: : : bei unserem Neubau ist die VOB als Vertragsgrundlage vereinbart worden. Im Zahlungsplan wurden Abschlagszahlungen vereinbart, bei der Schlußrechnung sind 6 % der Bausumme zu bezahlen. Besondere Sicherheitseinbehalte bzgl. evtl. Mängelansprüche wurden nicht vereinbart.
: : : Nun wird langsam unser Haus fertig und immer mehr Mängel tauchen auf. Die Abarbeitung lässt allerdings auf sich warten. Nach VOB kann man ja Einbehalte zur Mängelbeseitigung vornehmen, allerdings, so ist meine Kenntnis, nur für abgenommenen Leistungen.
: : : Meine Fragen:
: : : Muss ich mit meinen Einbehalten bis zur Abnahme warten?
: : : Was ist, wenn die Summe der Einbehalte die ausstehende Summe überschreitet (6% ist nicht viel)? Ich werde wohl kaum Geld vom AN zurückverlangen können, oder?
: : : Ich würde deshalb gerne bereits jetzt die Summe der Einbehalte formulieren und zur Abschlagszahlung einbehalten (nach § 16 (2) VOB/B als Gegenforderung formulierbar???). Ist das möglich?

: : : Vielen Dank für Ihre Statements.





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