Nutzung Tunneldeckel


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Abgeschickt von Markus am 23 Februar, 2010 um 13:11:29

Hallo zusammen!
Durch das Projekt "Überdeckelung der A7" in Hamburg bin ich auf folgende Fragestellung gestoßen.

Ausgangssituation:
Im Sinne des Bundesverkehrswegeplans ist geplant, die Bundesautobahn A7 im Bereich Hamburg-Bahrenfeld auszubauen. Die Stadt sieht in einer Überdeckelung der Autobahn die Chance, neben effektivem Lärmschutz für die Anwohner durch einen Tunnel auch die städtebauliche Zäsur der Trasse in Troglage aufzuheben.
Die Kosten für die Realisierung des Deckels sind zum Teil durch die Stadt Hamburg zu tragen.
Geplant ist zur Refinanzierung des Deckels Nutzungen (z.B. Schrebergärten) auf den Deckel zu verlagern. Auf den Verlagerungsflächen soll Bauland entwickelt und gewinnbringend veräußert werden.

Hier gibts nähere Infos:
http://www.hamburg.de/contentblob/1563256/data/buergerschaftsdrucksache-19-2471.pdf

Vorgehen/Verfahren:
„Die technische und verkehrliche Planung für den Ausbau der BAB A 7 erfolgt im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens, das derzeit vorbereitet wird. (...)Die Nutzungen der Deckeloberflächen werden planungsrechtlich durch Bebauungspläne gesichert. Auch für alle Verwertungsflächen – sowohl die direkt an die Autobahn angrenzenden Flächen als auch die weiter entfernt gelegenen Flächen – werden Bebauungspläne erforderlich. Allen Bebauungsplanverfahren gehen Projektplanungen –je nach Umfang in Form von Funktionsplanerstellung, konkurrierenden Gutachten oder Wettbewerben – voraus.“ (Seite 7 ff. Senatsdrucksache -> siehe link)

meine Frage:
Ist es möglich die Nutzung des Tunneldeckels durch ein Bebauungsplanverfahren festzulegen? Bei diesem Tunneldeckel handelt es sich vielmehr doch um ein planfestzustellendes technisches Ingenieurbauwerk in Verbindung mit dem Ausbau der Autobahn und nicht um eine Fläche, deren Bodennutzung im Sinne des BauGB und der BauNVO geregelt wird. Wir haben es ja hier nicht mit einem „richtigen“ unterirdischen Tunnel zu tun, dessen Bau die Erdoberfläche nicht verändert.
Muss daher eine Nutzung des Deckels (besonders wenn es eine bauliche ist) nicht im PFV auf technische Machbarkeit geprüft festgesetzt werden?

Wem gehört die Oberfläche eigentlich?
Kann der Bund als Baulastträger den Deckel eigentlich veräußern und damit eine "neue Erdoberfläche" herstellen?

Viele Grüße und Danke für Antworten!





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