Re: Fehlende Nutzungsänderung nach Hauskauf


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Abgeschickt von ReiMa-Baudienstleistungen am 23 Februar, 2010 um 20:49:13

Antwort auf: Fehlende Nutzungsänderung nach Hauskauf von Tobi H. am 12 Februar, 2010 um 12:31:14:

Wieso denn rück abwickeln?

Wenn Sie doch heute noch die Genehmigung dafür erhalten, stellt die Angelegenheit doch kein Problem dar.

Lassen Sie alles genehmigen und die Verkäuferin soll die Kosten dafür übernehmen.

Wenn Sie das nicht möchte bzw. diese Kosten nicht übernehmen möchte, erst dann erleiden Sie doch tatsächlich einen Nachteil, vorher doch sicher nicht?

Es sei denn, dass ausgebaute Dachgeschoss lässt sich nicht mehr genehmigen, dann bestünde aber sicherlich immer noch die Gelegenheit der Inanspruchnahme der Verkäuferin wegen einer Kaufpreisminderung.

Dabei sollten Sie dann sicherlich gute Karten haben, da die Verkäuferin hinsichtlich dem Kenntnisstand und dem Wissen in Sachen Baugenehmigung und Nachtrag etc. nicht nur Lieschen Müller ist sondern beim Bauamt gearbeitet hat.

Also warum direkt auf Konfrontation gehen, versuchen Sie doch eine anderweitige Lösung herbei zu führen.


Mit freundlichen Grüßen

ReiMa-Baudienstleistungen

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PS. Unsere Beiträge hier in diesem Forum stellen lediglich unsere eigene Meinung und somit keine Beratung dar. Aus diesem Grund kann in dieser Hinsicht keinerlei Haftung und keinerlei Gewährleistung übernommen werden.

: Hallo Forum,

: wir haben vor 15 Monaten ein Einfamilienhaus Bj. 1972 gekauft. Dem Kaufvertrag waren dem Objekt ca. 190 m² Wohnfläche zugrundegelegt. Ca. 140 m² im EG und der Rest im DG.
: Die Verküferin (Ehehefrau des bereits verstorbenen Bauherren) bewohnte das EG und ihre Tochter das DG. Die Wohnung der Tocher im DG war seperat zugänglich und die Wohnung wurde über einen eigenen Stromzähler abgerechnet. Das DG erschien natürlich als seperate Wohfläche. So wurde es auch angepriesen, auch mit dem Hinweis, diesen Teil (OG) bei Nichtbedarf ja vermieten zu können. Neben der Tochter bewohnte auch eine weitere Person nachweislich vorher das OG.
: Da ein kleiner Teil des DG nicht ausgebaut ist und mittelfristig das Dach neu muss, wurde beim Bauamt vorgesprochen. Da kam man zu dem Ergebnis, dass für das DG keine Nutzungänderung vorliegt. Es gab lediglich im jahr 1973 einen Bauantrag (Nachtrag) zum Teilausbau des DG mit dem Hinweis -in den anliegenden Grundrissplänen- Trockenraum, Waschraum, Bügelraum, Abstellraum -Flächen zu schaffen.
: Da man doch davon ausging, im DG Wohnflächen zu kaufen, rechtlich nun aber Abstellräume etc. gekauft hat, fühlt man sich doch der "arglistigen Täuschung" ausgesetzt. Immerhin wurde die (Kauf) Vertragsgrundlage auf ca. 190 m² geführt und entsprechend bezahlt.
: Der Hammer zum Schluss:
: Die Verkäferin war im Ort Jahrzehntelang im Bauamt zuständig für Bauangelegenheiten solcher Art. Diese sollte sich sich doch sicherlich in Sachen "Nutzungsänderung" ausgekannt haben.

: Kann man den Kaufvertrag anfechten bzw. Rückabwickeln? Die Verkäferin hat ja mit diesem Verhalten einen weitaus höheren Kaufpreis erzielt.

: Tobi H.

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