Re: Hausverkauf


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Abgeschickt von ReiMa-Baudienstleistungen am 24 Februar, 2010 um 16:38:11

Antwort auf: Re: Hausverkauf von Dirk Baumeister am 24 Februar, 2010 um 09:02:58:

Hallo Herr Baumeister,

Sie haben natürlich wieder alles korrekt beschrieben aber den ersten Satz Ihrer Antwort können wir nicht so ganz nachvollziehen.

"Inwieweit sich die Nutzbarkeit der Fläche auf den Kaufpreis auswirkt hängt in erster Linie davon ab, in welcher Nutzung sie in die Kaufpreisvorstellungen des Verkäufers eingeflossen sind."

Das sehen wir nicht so. In der Regel ist es natürlich immer so, dass lediglich die Käuferinteressen in die die Kaufpreisvorstellung einfließen und nicht die Verkäufervorstellung (siehe hierzu auch § 194 BauGB).

Der Verkehrswert -und mithin der Verkaufswert- stellt darauf ab, was wohl am ehesten als Verkaufserlös erzielt werden wird und das ist der Betrag den der/die Käufer bereit ist/sind zu zahlen.

Hierbei -beim Schlussendlichen Vertragsabschluss und dem darin fixiert zu zahlen Kaufpreis- stellt sich regelmäßig nicht die Frage, welches Ziel der Verkäufer verfolgt.

Natürlich kann der Verkäufer ein bestimmtes Ziel -nämlich eine gewisse Summe X die höher liegt als die Summe die die Käufer bereit sind zu zahlen- verfolgen, welches aber im umkehrschluss dazu führen kann, dass die Immobilie unverkäuflich wird.

Erläutern Sie doch bitte mal den 1. Satz Ihrer Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

ReiMa-Baudienstleistungen

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PS. Unsere Beiträge hier in diesem Forum stellen lediglich unsere eigene Meinung und somit keine Beratung dar. Aus diesem Grund kann in dieser Hinsicht keinerlei Haftung und keinerlei Gewährleistung übernommen werden

: Inwieweit sich die Nutzbarkeit der Fläche auf den Kaufpreis auswirkt hängt in erster Linie davon ab, in welcher Nutzung sie in die Kaufpreisvorstellungen des Verkäufers eingeflossen sind. Von einer Minderung ist wohl immer dann auszugehen, wenn die nicht genehmigte Fläche als Wohnfläche angesetzt ist und das Risiko der Genehmigungsfähigkeit auf der Käufer übertragen werden soll und genau diese Konstellation ist (leider) die Regel. Die Verkäufer betrachten ihre jahrelange illegale Nutzung und das dort investierte Geld, gehen gerne auch, unterstützt von inkompetenten Maklern, von einer Legalisierung durch Zeitablauf aus (Bestandsschutzlüge!) und erwarten von dem Käufer einen Betrag, der sich eigentlich nur durch legale und mangelfreie Wohnflächen erzielen lässt. Leider sind die Käufer in den meisten Fällen selbst nicht in der Lage die legalen Teile des Objektes von den illegalen zu unterscheiden und verlassen sich auf die Aussagen von Verkäufern und Maklern. Es hat sich, ebenfalls leider, noch nicht rumgesprochen, dass die Baugenehmigung (möglichst im Original) DAS Dokument zum Nachweis der Rechtmäßigkeit des Objektes ist und damit vergleichbar mit dem Fahrzeugbrief grundsätzlicher Bestandteil eines Hauskaufes sein sollte. Wieder leider, weisen auch Makler und Notare auf diesen Umstand nicht ausreichend hin sondern formulieren in ihren Verträgen und Vertragsentwürfen, dass die Angaben vom Verkäuer stammen und nicht überprüft wurden um damit der Haftung für falsche oder fehlerhafte Angaben zu entgehen. Und leider gelingt das damit auch.

: Beim Erwerb illegal errrichteter oder genutzter Objekte geht das Risiko einer, sofern überhaupt möglich, nachträglichen Genehmigung mit dreifachen Genehmigungsgebühren oder aber sogar der Abriss eines illegal errichteten Gebäudes immer auf den aktuellen Eigentümer über. Und damit entstehen dem Käufer mindestens die Kosten der nachträglichen Genehmigung bzw. die Kosten des Abrisses zuzüglich zu den Erwerbskosten des Objektes.

: Die Rechnung kann doch eigentlich nicht aufgehen, oder?


: : Es wird sicherlich ausreichen einen eingeschossigen Bungalow mit einem s. g. -nicht zu wohnzwecken nutzbarem- Kofferboden (Speicher) zu verkaufen.

: : Ein Kaufpreisminderung muss ja sicherlich nur dann gegeben werden bzw. erfolgen, wenn der Käufer darauf besteht, ansonsten wohl kaum.

: :
: : Mit freundlichen Grüßen

: : ReiMa-Baudienstleistungen

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: : PS. Unsere Beiträge hier in diesem Forum stellen lediglich unsere eigene Meinung und somit keine Beratung dar. Aus diesem Grund kann in dieser Hinsicht keinerlei Haftung und keinerlei Gewährleistung übernommen werden.

:
: : : Hallo,

: : : entweder verkaufen Sie ihr Haus so, dass Sie darauf aufmerksam machen, dass die Fläche unter dem Dach nicht als Wohnraum o.ä. genutzt werden darf (mit entsprechender Minderung des Verkaufspreises) oder Sie beantragen eine nachträgliche Genehmigung, sofern das möglich ist. Wenn Sie dem vermeindlichen Käufer nicht darauf hinweisen, dass die Nutzung nicht genehmigt ist, ist das arglistige Täuschung.

: : :
: : : : Guten Tag,

: : : : ich möchte mein EFH BJ. 1975 verkaufen. Es handelt sich um einen Winkelbungalow mit 120 m² Wohnfläche.
: : : : Wir haben vor 30 Jahren das Dachgeschoss zum Wohnraum ausgebaut, das aber 3 Jahrzehnte ohne entsprechender Nutzungsgenehmigung selber bewohnt.
: : : : Kann mein Haus so verkauft werden? Was muss ich dem Makler bzw. Kaufinteressenten hierüber pflichtend mitteilen.

: : : : Vielen Dank

: : : : Agathe K.




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