Re: Grenzbebauung


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Abgeschickt von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 01 Maerz, 2010 um 13:38:13:

Antwort auf: Grenzbebauung von Zubler am 28 Februar, 2010 um 13:51:25:

hallo Andreas,
hier können Sie nachlesen:
Landesbauordnung für Baden-Württemberg
(LBO)
Vom 8. August 1995
Zum 01.03.2010 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 6
Abstandsflächen in Sonderfällen
(1) In den Abstandsflächen baulicher Anlagen sowie ohne eigene Abstandsflächen sind zulässig:
Gebäude oder Gebäudeteile, die eine Wandhöhe von nicht mehr als 1 m haben,
Garagen, Gewächshäuser und Gebäude ohne Aufenthaltsräume mit einer Wandhöhe bis 3 m und einer Wandfläche bis 25 m2,
bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, soweit sie nicht höher als 2,5 m sind oder ihre Wandfläche nicht mehr als 25 m2 beträgt,
landwirtschaftliche Gewächshäuser, die nicht unter Nummer 2 fallen, soweit sie mindestens 1 m Abstand zu Nachbargrenzen einhalten.
Für die Ermittlung der Wandhöhe nach Satz 1 Nr. 2 ist der höchste Punkt der Geländeoberfläche zugrunde zu legen. Die Grenzbebauung im Falle des Satzes 1 Nr. 1 und 2 darf entlang den einzelnen Nachbargrenzen 9 m und insgesamt 15 m nicht überschreiten.
mfg




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