Privatisierung von Erschließungsstraße


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Abgeschickt von Jo am 04 Maerz, 2010 um 00:15:58

Eine mittelalterliche Gutsanlage wird in der DDR zum Eigentum des Volkes. Nach dem Beitritt musste Eigentum des Volkes an diejenigen Träger übertragen werden die mit diesem Grundstück ihre öffentlichen Aufgaben erfüllen. Dafür wurde das Zuordnungsverfahren geschaffen: Mit dem Zugang des Zuordnungsbescheides ist der Empfänger Eigentümer geworden, der Bescheid wurde von der OFD (Oberfinanzdirektion) danach dem Grundbuchamt zur Berichtigung des Grundbuches vorgelegt.
Bei einer nur teilweisen Übertragung eines Grundstückes war letzteres nicht vor der Abmessung möglich.
Deshalb wurde der Empfänger (Kommune) verpflichtet zeitnah eine Vermessung vornehmen zu lassen und dem Grundbuchamt zur Berichtigung vorzulegen.
Die Vermessung wurde jahrelang versäumt.
Das Land, in dessen Eigentum das Hauptgrundstück (ohne den zugeordneten Teil blieb) hat mehrere zusammenhängende Grundstücke verkauft. Da im Grundbuch nichts erkennbar war und die Zuordnung beim Verkäufer übersehen wurde, wurde das gesamte Grundstück verkauft zusammen mit weiteren Grundstücken verkauft.
Der Erwerber der Grundstücke hatte einen Erfüllungsanspruch, den das Land mit einem Ersatzgrundstück abwickeln wollte. Die Kommune war nun aber der Meinung das Ersatzgrundstück wäre für sie die bessere Lösung, hat sich unter der Hand das Ersatzgrundstück übertragen lassen und das ihm zugeordnete Teilgrundstück freigegeben.
Dabei wurde aber völlig übersehen, dass das Teilgrundstück nicht nur eine Bushaltestelle beinhaltete, sondern auch die Erschließungsstraße für 7 bebaute Grundstücke.
Allerdings war bereits 1949 neben der seit unvordenklicher Zeit bestehenden Erschließungsstraße vom gleichen Grundstück eine neue Straßentrasse abgemessen, aber niemals hergestellt worden. Die abgemessene Straße ist noch immer nur eine Wiese.
Jetzt soll die in der Wiese abgemessene Trasse als Erschließungsstraße hergestellt und die Kosten sollen als Erschließungskosten auf die betroffenen 7 Grundstücke umgelegt werden.

Genau genommen hat die Kommune eine bestehende Erschließungsstraße an eine Privatperson verkauft und muss nur deshalb eine neue Erschließungsstraße erstellen.
Können die Kosten, die ja nicht durch die notwendige Erschließung entstanden sind, sondern durch die Privatisierung der bestehenden Straße, umgelegt werden, oder ist es allein Angelegenheit der Kommune, weil die Kosten ja nur entstehen, weil die Kommune durch privatrechtliche Handlung den Neubau überhaupt erst nötig gemacht hat.




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