Abgeschickt von Alfred Roggentin am 22 Maerz, 2010 um 13:03:01
Was mich interessiert:
Wenn ein Bauträger 2 Jahre nach Fertigstellung und Endabnahme des von ihm erstellten Objektes mit 20-30 Einheiten seine Firma auflöst und unter anderem Namen neu firmiert, sind dann während der Rest-Gewährleistungszeit eventuelle Ansprüche direkt an betroffene Handwerksfirmen zu stellen oder ist die Restgewährleistung verfallen?