Re: Grenzwand eines bestehenden alten Wohnhauses dämmen


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 24 Maerz, 2010 um 10:13:29

Antwort auf: Re: Grenzwand eines bestehenden alten Wohnhauses dämmen von ReiMa-Baudienstleistungen am 23 Maerz, 2010 um 16:54:53:

Falsch ... §4 Abs. 2 BauO NRW
"Ein Gebäude auf mehreren Grundstücken ist zulässig, WENN ... "

Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass ein Grundstück auf mehreren Grundstücken ansonsten eben nicht zulässig ist solange die dort benannten Voraussetzungen nicht vorliegen.

Ein Gebäude steht dann auf mehreren Grundstücken, wenn Bauteile die Grenze überschreiten. Darüberhinaus sind abstandflächenrechtliche Belange und Belange des Brandschutzes zu prüfen und ggf. durch weitere öffentlich-rechtliche (Baulasten) oder privatrechtliche Sicherungsinstrumente zu gewährleisten.

Richtig ist, dass ich kein Bauamt kenne, das ohne konkreten Nachweis und Beschwerde des Nachbarn einschreitet.

Richtig ist auch, dass das BGB in §912 dem überbauten Grundstückseigentümer Duldungspflichten auferlegt, die allerdings nur für unbekannte und unbeabsichtigten Überbau anwendbar sind.

: Richtig, nachbarrechtliche Belange, lediglich der Nachbar muss zustimmen.

: Mit freundlichen Grüßen

: ReiMa-Baudienstleistungen

: ____________________________________

: PS. Unsere Beiträge hier in diesem Forum stellen lediglich unsere eigene Meinung und somit keine Beratung dar. Aus diesem Grund kann in dieser Hinsicht keinerlei Haftung und keinerlei Gewährleistung übernommen werden.
:

: : Naja, zulässig ist das schon. Man braucht aber eben die Zustimmung des Nachbarn. Was das Bauamt sagt ist hier erstmal nicht relevant, da es sich um ein zivilrechtliches Problem handelt.

: : : Wenn ich das richtig verstehe, wollen Sie die Wand im Bereich des Nachbargrundstücks mit einer Dämmung versehen. Die Dämmung soll also auf dem Nachbargrundstück stehen.

: : : Warum sollte das zulässig sein? Das wäre genauso, als würden Sie Ihren Grill beim Nachbarn hinstellen und den nur von Ihrem Grundstück aus befeuern.

: : : Und das Bauamt dürfte dem eigentlich auch nicht zustimmen, da Ihr Gebäude dann auf zwei Grundstücken stünde. Vermutlich würde die Behörde nur nicht unbedingt nachmessen solange sich niemand beschwert.

: :
: : : : Ich besitze in Brandenburg ein Wohnhaus welches vor ca. 150 Jahren auf der Grundstücksgrenze erbaut wurde. Ich möchte diese Grenzwand mit einem Dämmaufbau von ca. 10cm dämmen um im nächsten Winter Öl zu sparen. Wie ist die Rechtslage? Das brandenburgische Nachbarschaftsgesetz hat für mich keine aussagekräftigen Regelungen. Das Bauamt würde mir keine Steine in den Weg legen.
: : : : Was kann ich tun um mich rechtlich abzusichern?
: : : : mfg Vogel




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