Re: Ausführung Kanalanschluss


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Abgeschickt von ReiMa-Baudienstleistungen am 24 Maerz, 2010 um 18:20:10

Antwort auf: Ausführung Kanalanschluss von Sascha am 11 Maerz, 2010 um 11:20:59:

Werter Fragesteller,

warum fragen Sie dies, wenn wir diese Frage mal an Sie richten dürfen.

Grundsätzlich -natürlich mit einer ausreichenden Überdeckung muss er schon verlegt werden- ist es aber sicherlich egal, wie tief der Kanal tasächlich verlegt wird, da Sie sofern Sie Entwässerungsgegenstände untehalb der Rückstauebene einbauen möchten, ohnehin eine Hebeanlage oder ein Pumpwerk einbauen müssen sofern Sie DIN-gerecht bauen wollen und Versicherungsschutz haben wollen. Es ist ein vielbehaupteter Trugschluss -wie meist angenommen wird-, dass man nur dann eine Pumpe einbauen muss, wenn kein freien Gefälle vorhanden ist.

Und an welche Stelle dieser gemessen an der Grundstücksbreite verlegt wird, können Sie doch mit dem Erschließer abstimmen.

Weiter unten im Forum gibt es einen Beitrag "Freispiegelentwässerung" auf den wir schon geantwortet haben. Den stellen wir hier nachfolgend nochmals ein. Daraus können Sie sicherlich schon einiges für Ihre Situation herleiten.

Es wäre aber trotzdem sehr schön, wenn Sie unsere oben gestellte und an Sie gerichtete Frage noch beantworten würden.


Der da lautete ............

Werte Forumsteilnehmer,

hinsichtlich der Angaben bei der gestellten Frage möchten wir -mangels allumfassender Angaben- mal davon ausgehen, dass das Haus unterkellert werden soll.

Dies ist sicherlich -was natürlich nicht unbedingt richtig sein muss, weil es auch hierbei Ausnahmen gibt- anzunehmen, weil der Fragesteller vorgibt sonst nicht mehr "im freien Gefälle" an den Kanal anschließen und mithin in diesen die Abwasser einleiten zu können.

Und da der Kanal innerhalb der Straße sicherlich in einer Tiefe von mindestens -üblicherweise- angenommenen 1,20 m Tiefe liegen wird, dürfte man bei einem waagerecht gelegenen Grundstück oder einem Grundstück mit nur leichtem Gefälle und dann obendrauf noch mit einer 50 cm Sockelhöhe -ausgenommen der Ausnahmen die nachfolgend beschrieben werden- immer in den Kanal kommen können.

Die Ausnahme könnte sein, wenn dass Grundstück auf der gesamten Grundstücksbreite um 3 oder 4 Meter (aus Sicht der Straße) von rechts nach links oder von der Straße in den rückwärtigen Bereich abfallen würde und man aus diesem Grund (weil man z. B. 7 m zurück erst anfangen darf zu bauen) auch mit einem nichtunterkellerten Haus nicht in den Kanal einleiten kann, weil es die Grundstücksköhen vor Ort -aus den verschiedensten Gründen- nicht vor- bzw. hergeben.

Für nachfolgende Annahmen gehen wir also daraus resultierend davon aus, dass das Gebäude unterkellert werden soll.

Seitens der genehmigenden Behörden wird die Straßenoberkante immer als Rückstauebene angegeben, weil dass der logische Punkt ist, dass wenn die Kanaldeckel -bei Rückstau- hochfliegen, an dem Wasser aus dem System austreten kann und es -logisch geschlussfolgert- zu keinem weiteren Rückstau mehr kommen kann, dies wird aber nur deswegen so angegeben, weil die tatsächliche Rückstauebene niemand ermittelt hat und man eben halt auf Nummer sicher gehen möchte, nicht die falsche Rückstauebene und mithin eine falsche Höhe anzugeben, die nie bzw. in den wenigsten Fällen ermittelt wurde.

Das hat nichts mit Straßenabläufen oder sonstig anfallenden Wassermengen zu tun.

Ist doch logisch, wenn der Kanal mit Wasser voll gefüllt ist, weil es gerade zum Rückstau kommt, dann können -logisch geschlussfolgert- die Straßenabläufe auch kein Wasser mehr aufnehmen, weil auch dort, wie an den Kanaldeckeln auch, gerade eben das Wasser austritt und die Straße überflutet.

Insofern ist die gemachte Aussage des "Vorschreibers" zwar bestimmt gut gemeint aber schlicht weg falsch.

Es ist vielleicht möglich, dass Sie Änderungen der Höhen vornehmen dürfen, wenn Sie dies -am besten schriftlich- mit der Baugenehmigenden Behörde absprechen.

Auch eine Änderung des B-Planes wäre mitunter denkbar aber sicherlich unwahrscheinlich.

Desweiteren sei bemerkt, dass sicherlich überhaupt keinerlei Veranlassung dazu besteht etwas an den vorgegebenen Höhen zu ändern, auch dann nicht, wenn Sie mit dem Keller nicht in den Kanal kommen bzw. die dort anfallenden Wasser nicht in den Kanal eingeleitet werden können, da es ohnehin Vorschrift ist, DIN-gerecht zu bauen.

Siehe ETB-Normen (=eigeführte technische Baubestimmungen) und auch § 3 z. B. LBO NRW.

Ferner geht dies auch aus DIN 12056, DIN 752, DIN 1986 und DIN 1989 hervor, dass unterhalb der Rückstauebene (im Zweifelsfall die Straßenoberkante) angeordnete (eingebaute) Entwässerungsgegenstände (im Keller) nicht unterhalb der Rückstauebene in den Kanal eingeleitet werden dürfen, es sei denn, die anfallenden Wasser werden -z. B. mittels einer Hebeanlage oder über ein Pumpwerk- über eine Rückstauschleife, die wiederum über die Rückstauebene geführt werden muss, in den Kanal eingeleitet. Dies wiederum gilt nur für (so in der Norm bezeichnet) höher wertig genutzte Kellerräume, wie z. B. Wohnraum etc., in dem erhöhte Sachwerte eingelagert sind.

Das heißt, wenn Sie im Keller höher wertige Sachwerte einlagern, muss ohnehin und sowieso gepumpt werden, egal ob Sie im freien Gefälle an den Kanal anschließen könnten oder nicht.

Oberhalb der Rückstauebene angeschlossene Entwässerungsgegenstände dürfen nicht über eine Hebeanlage oder eine Pumpstation geführt werden sondern müssen unmittelbar unterhalb der Kellerdecke -so dass die Rohre außen im Erdreich verschwinden- zusammengefasst und nach außen geführt werden und dann direkt am Kanal angeschlossen werden.

Wir erinnern uns mal eben, da kann ja denn dann bei einem normal zur Straße gelegenen Grundstück nichts passieren, weil ja vorher -wie oben erläutert- die Kanaldeckel raus fliegen die ja in der Regel dann tiefer liegen als das Handwaschbecken z. B. des WC´s im Erdgeschoss. Somit kann es denn dann im Erdgeschoss nicht zu einer Überflutung durch einen Rückstaus aus dem städtischen Kanalsystem kommen.

Bei dem Kartoffelkeller -wie es früher oftmals der Fall war- darf es eben mal zu einer Überflutung kommen.

Bei nur selten im Kellergeschoss genutzen genutzten Bädern oder WC´s besteht die Möglichkeit des Anschlusses im freien Gefälle an den Kanal, auch ohne Hebeanlage oder auch ohne Pumpe, wenn die anfallenden Wasser aus dem Kellergeschoss (nicht die aus dem Erdgeschoss dazu) über eine elektronisch verschließbare Rückstauklappe geführt werden.

Normale von Hand verschließbare Rückstauklappen sind bei fäkalien haltigen Wassern nicht zulässig eingebaut zu werden.

Es darf also kein Wasser, welches oberhalb der Rückstauebene anfällt unterhalb der Bodenplatte im Kellergeschoss und mithin unterhalb der Rückstauebene in den Kanal eingeleitet werden, wenn dort auch noch andere Entwässerungsgegenstände aus dem Kellergeschoss eingeleitet werden.

Wenn dies natürlich von den Namhaften Rückstauklappenherstellern so klar gesagt würde, wie wir es hier beschrieben haben und wie es mithin korrekt ist, dann würde doch niemand mehr eine Rückstauklappe kaufen.

Achso, die durch den Rückstau (von selbst) selbstschließenden Rückstauklappen sind natürlich auch nicht zulässig eingebaut werden zu können (bei fäkalien haltigem Wasser).

Ein Paradebeispiel des Erläuterten ist die Fa. Kessel, die sonst sehr gute und funktionelle Produkte am Markt anbietet.

Anhand des oben beschriebenen lässt sich sehr leicht erkennen, dass z. B. eine Einliegerwohnung im Kellergeschoss immer und fast ausnahmslos über eine Rückstauschleife zu pumpen ist, egal ob es denn vom freien Gefälle her passen würde und das Wasser theoretisch in den Kanal eingeleitet werden könnte. Ergo, dass ist wegen dem ggf. auftretenden Rückstau nicht erlaubt, wenn es DIN-gerecht ausgeführt werden soll.

Achso, auch wichtig, die Versicherungen sind auch meistens von der Leistung frei, wenn es zum Rückstau kommt und nicht DIN-gerecht gearbeitet bzw. der Kanalanschluss (einschl. Rückstausicherung) nicht entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt und angeschlossen worden ist.

DIN Normen hegen halt nun mal die Vermutung für sich, allgemein anerkannte Regeln der Technik zu sein.

Seit Mai oder Juni 2009 (noch frisch, gerade erst zugelassen) bietet die Fa. Kessel eine Rückstauklappe/Rückstausicherung an, die eine Ausnahme zulässt. Entsprechend der Zulassung darf über diese Rückstausicherung -die nur im freien Gefälle angeschlossen werden kann, die kann also nicht heben und Pumpen- eine im Keller liegende Einliegerwohnung über diese Rückstausicherung auf direktem Wege -ohne Rückstauschleife- an den Kanal angeschlossen werden. Dies gilt aber nur für bestimmte Anschlusswerte, die über diese Rückstausicherung geführt werden sollen.

Doch Vorsicht, auch dieser Umstand wäre im Zweifel (und zur Sicherheit im dann vielleicht trotzdem mal eintretenden Schadenfall) mit der Gebäudeversicherung abzustimmen, weil dies keine DIN-gerechte Ausführung darstellt und genau dies verlangt aber in der Regel der Versicherungsvertrag der Gebäudeversicherung.

UND DAMIT IST NICHT ZU SPASSEN. JEDES JAHR BEARBEITEN WIR 3 - 5 FÄLLE VON RÜCKSTAU, BEI DENEN ES PROBLEME MIT DER RÜCKSTAUSICHERUNG GIBT UND DER VERSICHERER FREI VON DER LEISTUNG IST.

Für den betroffenen Hauseigentümer ist dies sehr ärgerlich, wenn es zur Schädigung von erhöhten Sachwerten kommt und mithin die Geldbörse des Hauseigentümers -wegen eines Irrums oder wegen Nichtwissen- unnötif strapaziert werden muss.

Das alles hier sollte Ihnen aber eigentlich Ihr Architekt auch beantworten können.

In diesem Sinne,

mit freundlichen Grüßen

ReiMa-Baudienstleistungen

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PS. Unsere Beiträge im Forum stellen lediglich unsere eigene Meinung und somit keine Beratung dar, teilweise basieren die gemachten Angaben auch auf Angaben der Fragesteller oder teilweise auch auf Annahmen, die nicht immer und zwingend richtig sein müssen. Häufig ist es auch so, dass Umstände vor Ort in Augenschein genommen werden müssen, um hinreichend verlässliche Angaben machen zu können. Aus diesem Grund kann in dieser Hinsicht keinerlei Haftung uns keinerlei Gewährleistung für den vorstehenden Beitrag übernommen werden.

: Gibt es baurechtliche Vorgaben, die eine Gemeinde/Verbandsgemeinde einhalten muss, wenn sie bei der Erschließung eines Grundstückes den Kanalanschluss legt? Beispielsweise wie tief der Anschluss mindestens sitzen muss, an welcher Stelle des Grundstückes, etc?





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