Re: Grenzwand eines bestehenden alten Wohnhauses dämmen


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 26 Maerz, 2010 um 13:17:10

Antwort auf: Re: Grenzwand eines bestehenden alten Wohnhauses dämmen von ReiMa-Baudienstleistungen am 26 Maerz, 2010 um 10:50:03:

Hallo Herr Reinartz,

nach meinem Verständnis sind wir uns der Sache nach durchaus einig, nur hinsichtlich der Begriffe unterscheiden sich die Aussagen.

Viele Grüße

Dirk Baumeister

: Hallo Herr Baumeister,

: wenn wir uns über die Begrifflichkeit unterhalten, haben Sie natürlich Recht das zwischen Baulast und Dienstbarkeit zu unterscheiden ist. Wir wollten aber hier nicht über die Verwendung des korrekt zu verwendenden Begriffs philosophieren es es so formulieren, dass es auch für den Baulaien verständlich ist.

: Ihre Auffassung, dass eine privatrechtliche Vereinbarung (z. B. eine Überbauvereinbarung) keine Baulast darstellt, teilen wir aus dem Grunde nicht, weil in eine solche solche Vereinbarung natürlich auch hinein gehört, dass diese privatrechtliche Vereinbarung im Baulastenverzeichnis einzutragen ist. Ob die betreffenden Nachbarn dies denn dann auch tatsächlich noch ausführen kann dahinstehen. Und der Gesetzegeber lässt ja auch diesen Weg zu gehen offen.

: Insofern kann die privatrechtliche Vereinbarung -wenn Sie denn in einem korrekten Wortlaut verfasst wurde- durchaus die gleichen Rechtsbegehren auslösen wie eine Baulast. Und wenn es denn Andem so ist, sollte man diese also dann zumindest als eine privatrechtliche Vereinbarung betrachten können, die eine Baulast auslöst, oder?

: Und egal wie Sie es absichern -privatrechtlich, im Baulastenverzeichnis oder im Grundbuch- und dies -wie Sie dies tun auch immer nennen wollen-, wenn es um den Fall der hier gestellten Frage geht, ist es und bleibt -aus Sicht der Eigenschaft und des Umstandes der damit herbeigeführt wird- es nichts anderes als eine Vereinbarung die das verhindert oder aber auch begünstigt (herrschendes und dienendes Grundstück etc.), was auch in und mit einer Baulast geregelt wird.

: Es ist klar, dass eine Baulast -nach der Gesetzeslage und die dann 1:1 umgesetzt- erst dann ein Baulst ist, wenn Sie auch tatsächlich im Baulastenverzeichnis eingetragen ist, Herr Baumeister, dass ist uns schon bekannt.

: Natürlich kann man sich weiterhin die Frage stellen, warum solche privatrechtlichen Vereinbarungen denn überhauot getroffen werden, da würde ich Ihnen, wenn Sie diese Fragen stellen würden auch Antworten müssen, "das fragen wir uns manchmal auch".

: Es ist wohl sicherlich so, dass diese -so zeigt es unsere Erfahrung- meist dann zum tragen kommen bzw. erst dann begonnen werden auszuhandeln, wenn die Nachbarn schon im Vorgespräch -bei der Schilderung der Absicht dessen was Sie denn vorhaben- nicht zurande und überein kommen und der eine anfängt dem anderen Schriftstücke vorzulegen und der jeweils andere widerum schriftliche Verbesserungsvorschläge vorbringt.

: Wir haben schon -natürlich in technischen Fragen- unterstützend beraten und haben bis zur Unterzeichnung der tatsächlich fertig formulierten Überbauvereinbarung bis zu annähernd 1,5 Jahre gebraucht, ehe die §§ der Überbauvereinbarung fertig ausformuliert waren und auch tatsächlich unterschrieben wurden, sorry, aber die Streithähne schaffen es seither -ohne Streit-, neben einander zu leben, weil natürlich dann in einer solchen Überbauvereinbarung auch gleich mit vereinbart wird, an welcher Stelle das nicht genehmigte bzw./oder vielleicht auch besser gesagt, dass zu nah an der Grenze aufgestellte Gartenhaus des "Einen" stehen darf sowie die Hecke des "Anderen" zu schneiden ist oder aber auch nicht. Manchmal ist dies ganz erstaunlich, dass dann im Anschluss nach 10 Jahren Streit zwischen den Nachbarn Ruhe herrscht. Manchmal hat man dann auch mediatorenähnliche (... wenn der nachbar da können dürfen soll, dann sollten wir aber hier können dürfen ...) Tätigkeiten auszuführen.

: Wir könnten aus unserer täglichen Praxis hier von vielen Fällen berichten, geschätzt wird es sicherlich regelmäßig ca. ein schieriger Fall pro Jahr sein, der länger -auch jahresüberschreitend- andauert zu bearbeiten. Alle anderen lassen sich zügiger abwarbeiten.

: Hier "Zulande" (Plz-Breich: 53, 51, 57 etc.) werden solche Überbauvereinbarungen beim Bauantrag mit eingereicht und diese auch so genehmigt ohne den von Ihnen genannten Baulasteneintrag auch tatsächlich zu vollziehen.

: Insofern würden wir immer noch dabei bleiben wollen, dass die Zustimmung des Nachbarn -mit wohlklingenden Worten in eine schriftliche Vereinbarung gefasst (versteht sich von alleine)- ausreicht.

: Uns ist im Übrigen kein Fall bekannt, bei dem es mit einer solchen -korrekt verfassten schriftlichen Vereinbarung- zu Problemen gekommen wäre. Ist dies doch der Fall, dann ist die schriftliche Vereinbarung -in den uns bekannten Fällen- mangelhaft.

: Unserer Auffassung nach birgt eine Baulast, weil dort im Baulastenverzeichnis -in den meisten Fällen- nicht alles ausformuliert ist/wird, mehr Streitpotenzial als eine sorgfältig ausformulierte privaterechtliche Vereinbarung.

: Dann sind wir uns halt in diesem Punkt mal nicht -wie sonst so oft- einig, dass macht aber ja weiter nichts Herr Baumeister.

: In diesem Sinne,

:
: mit freundlichen Grüßen

: ReiMa-Baudienstleistungen

: ______________________________

: PS. Unsere Beiträge hier im Forum stellen kein Beratung sondern lediglich unsere persönliche Meinung dar. Aus diesem Grund kann in dieser Hinsicht keinerlei Haftung und keinerlei Gewährleistung -für die Richtigkeit unserer Beiträge- übernommen werden.


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: : Sehr geehrter Herr Reinartz,

: : leider kann ich Ihre Ausführung nicht ganz unkommentiert stehen lassen, will aber nicht im Einzelnen auf die Aussagen eingehen, da das das Medium "Forum" meines Erachtens überlasten würde.

: : Grundsätzlich gibt es natürlich eine Menge privatrechtlicher Instrumente um einen Überbau zwischen den betroffenen Grundstückseigentümern so zu regeln, dass der jeweils andere zivilrechtlich seine Zustimmung zum Ausdruck bringt und ihm dadurch eine spätere Geltendmachung von Schadensersatz, Pachten oder ähnlichem versagt sind.

: : Das war allerdings nicht Thema meines Beitrages. Unabhängig von allen denkbaren privatrechtlichen Vereinbarungen bleibt das Objekt BAUORDNUNGSRECHTLICH unzulässig. Und wie bereits gesagt, kenne ich ebenfalls keine Behörde, die sich dem Thema annehmen würde, wenn es nicht einen äußeren Impuls dazu gibt. Wenn dieser Impuls aber da ist, hat die Behörde ausschließlich die Instrumente zur Heilung zur Verfügung, die im besagten §4 BauO NRW benannt sind.

: : Der Begriff Baulast umfasst meines Erachtens immer nur eine öffentlich-rechtliche Sicherung und bindet den Grundstückseigentümer und seine Rechtsnachfolger gegenüber der Behörde. Alle anderen Sicherungsinstrumente ebenfalls Baulast zu nennen, wie sie es ausführlich in Ihrem Beitrag getan haben, führt zur Verwirrung. Die privatrechtlichen und auch grundbuchrechtlichen Verpflichtungen werden zum Beispiel Dienstbarkeiten genannt. Den Begriff "Baulast" habe ich noch nicht in diesem Zusammenhang gelesen und auch bei anderen privatrechtlichen Verpflichtungen ist er mir nicht geläufig.

: : Die BauO NRW definiert den Begriff sehr eindeutig im §83 Abs. 1 Satz 1 und stellt dort auch ausschließlich den Bezug zu "öffentlich-rechtlichen" Verpflichtungen her. Die Baulast ist immer im Baulastenverzeichnis eingetragen, sonst ist es nämlich keine.




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