Re: versteckter Mangel/ Dampfdichtheit


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Abgeschickt von ReiMa-Baudienstleistungen am 02 April, 2010 um 16:49:03

Antwort auf: versteckter Mangel/ Dampfdichtheit von Thomas Z. am 01 April, 2010 um 21:53:00:

Werter Forumsteilnehmer,

entgegen allgemein häufig vertetenen Meinung, gibt es keine verlängerte Verjährungsfrist (früher bezeichnet als Gewährleistungsfrist) nur allein deswegen, weil ein Mangel "versteckt" war.

Nach § 634a Abs. 3 BGB setzt eine verlängerte Verjährungsfrist vielmehr voraus, dass der Auftragnehmer/Unternehmer/Verkäufer (etc.) einen bzw. den Mangel arglistig verschwiegen hat.

Arglist setzt Vorsatz voraus, dass der Auftragnehmer/Unternehmer/Verkäufer (etc.) den Mange also dann gekannt haben muss und dem Auftraggeber/Leistungsempfänger nicht offenbart hat.

Nach der Rechtsprechung wird der "Arglist" das Organisationsverschulden gleichgestellt. Der Unternehmer stellt sich bei arbeitsteiligem Herstellungsvorgang (sodann) "dumm", indem er die Herstellung nicht überwacht und das Arbeitsergebnis vor der Übergabe der fertigen Leistung an den Auftraggeber bzw. den Leistungsempfänger nicht überprüft hat und deswegen einen/den Mangel nicht bemerkt hat, die er bei ordnungsgemäßer Organisation (seiner Baustelle) hätte erkennen (können) müssen.

Seit dem 01.01.2002 gilt der Satz, arglistige Täuschung > 30-jährige Verjährung nicht mehr. Es gilt vielmehr die abgestufte Verjährungsregel in den §§ 634a Abs. 3 Satz 2, 199 BGB und zwar auch für Verträge vor dem genannten Stichtag.

Derzeit gilt, 3 Jahre, ab dem Zeitpunkt, ab dem Sie von dem Mangel Kenntnis haben. So sollte man nun annehmen, dass dies der Zeitpunkt ist, zu dem Sie den Beitrag hier in dieses Forum eingestellt haben und Sie somit ab diesem Zeitpunkt nun drei Jahre Zeit haben den Auftragnehmer in die Pflicht zu nehmen.


Mit freundlichen Grüßen

ReiMa-Baudienstleistungen

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PS. Unsere Beiträge in diesem Forum stellen lediglich unsere eigene Meinung und somit keine Beratung dar. Aus diesem Grund kann in dieser Hinsicht -für den hier eingestellten Beitrag- keinerlei Haftung uns keinelei Gewährleistung übenommen werden.

: Wie würde die rechtliche Lage in folgendem Fall aussehen: Familie XYZ hätte vor 7 Jahren ein Neubau bauen lassen. Bei einer Aufsparrendämmung und Sichtschalung im Dach wurde die Schalung ohne Unterbrechung von innen nach außen geführt. In der Folge dieses groben Fehlers tritt Raumluft aus, kondensiert außen und schädigt dabei das Dach.

: Könnte man in diesem fiktiven Fall davon ausgehen, dass ein verstckter Mangel vorliegt und die bereits abgelaufene Gewährleistungsfrist nicht maßgebend ist?





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