Re: Stützmauer


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Abgeschickt von ReiMa-Baudienstleistungen am 12 April, 2010 um 18:15:10

Antwort auf: Re: Stützmauer von Bolanger am 12 April, 2010 um 14:03:50:

Bolanger hat natürlich Recht.

Abgrabungen und auch Auffüllungen sind jeweils ohnehin genehmigungspflichtig.

Als Grundstückseinfriedigung gilt jedoch in der Regel das, was ortsüblich ist, was wiederum nicht unbedingt L-Steine sind.

Ferner wäre vielleicht ein Blick zur Art der Grundstückseinfriedigung in den Bebauungsplan hilfreich, auch hier können Angaben dazu gemacht werden.

Dies natürlich auch deswegen, weil der (in Ihrem Fall) rechte Nachbar auch einen Nutzen -nämlich eine saubere Grundstückeinfriedigung nutzen zu können- davon hat und ein Zaun, was meist dei ortsübliche Grundstückeinfriedigung ist, den Nachbarn ja auch Geld gekostet hätte und die Kosten für eine derartige Einfriedigung sicherlich zu teilen sind.

Theoretisch können Sie natürlich abböschen, wieso sollte dies -so wie Sie es beschreiben- nicht möglich sein.

Sie verlieren dann natürlich an Fläche Ihres nutzbaren Grundstückes aber möglich wäre dies doch sicherlich.

Ein Fundament benötigen Sie aber ja nicht unbedingt.

Unsere Empfehlung, verwenden Sie s. g. Planzkübel (z. B. Handfloor oder Rasterfloor). Bei der geringen Höhe die Sie da insgesamt haben, macht dies sicherlich bei den großen Kübeln zwei Reihen übereinander aus.

26 m x 2 Reihen x 1,2 Stück je m. x z. B. 4,00 Euro pro Kübel, macht auch nicht die Welt.

Und im Zuge eines langjähhrigen Miteinanders sollte man die echt überlegen, wie man vorgeht -hinsichtlich der Kostenteilung zumindest.

Achten Sie drauf bei der Berechnung der Kosten, welche Abmaße die Planzkübel haben, es gibt unterschiedliche Größen davon.

Außerdem könnten Sie diese mitten auf die Grenze bauen, so dass nicht nur von einem Grundstück etwas an Fläche verloren geht.

Vorausgesetzt man ist sich einig.


Mit freundlichen Grüßen
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ReiMa-Baudienstleistungen
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PS. Unsere Beiträge hier in diesem Forum stellen lediglich unsere eigene Meinung und somit keine Beratung dar. Vielfach ist es so, dass ohne eine vorausgegangene Augenscheinseinnahme vor Ort am Objekt und ohne Sichtung der Bau- oder Planungsunterlagen nicht alle tatsächlichen Fakten und örtlich vorherrschenden Gegebenheiten präsent und bekannt sind, weswegen wir aus diesem Grund in dieser Hinsicht keinerlei Haftung und keinerlei Gewährleistung für die Korrektheit des hier von uns eingestellten Beitrages übernehmen können.
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: Hallo,

: die Stützmauer sollte derjenige errichten, der vom ursprünglichen Geländeniveau abgewichen ist. Wenn Sie aufgeschüttet haben, wäre es Ihre Aufgabe, hat der Nachbar abgegraben, wäre es seine Sache.

: Grüße,

: Bolanger

: : Hallo,

: : wir haben unser Neubau (Baugebiet) vergangenen Jahres fertiggestellt. Mittlerweile haben wir einen Nachbar (rechts) dazu bekommen. Leider haben wir festgestellt (leider erst nach Pflasterarbeiten), dass unser Nachbar viel tiefer liegt als wir. Die Rollschicht von seiner Terrassentür ist ca. 30cm tiefer als unsere Pflasterfläche. Unser Architekt hatte damals sich nach der Baustraße (+ Endausbau) und unserem Nachbarn (links) gerichtet. Das passt auch alles, nur was mache ich bei unserem Nachbarn (rechts)? Ich kann mein Grundstück ja nicht abböschen. Ich denke mir, dass an der Grenze (ca. 26m) eine Stützmauer (hier L-Steine) gesetzt werden muss, aber wer muss die zahlen?

: : Gruß, moses




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