Re: personenbezogene Baulast möglich?


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 15 April, 2010 um 18:01:25

Antwort auf: Re: personenbezogene Baulast möglich? von ReiMa-Baudienstleistungen am 15 April, 2010 um 15:43:49:

... die Frage ist (unter anderem) ob die alternativ vorgeschlagenen Sicherungsinstrumente, die allesamt KEINE Baulasten sind, und damit zwangsläufig nur privatrechtliche Wirkung entfalten können, von der Behörde als geeignet akzeptiert würden den öffentlich-rechtlichen Verstoß zu kompensieren. Schließlich geht es um die öffentlich-rechtliche Sicherung einer Abstandfläche auf dem Nachbargrundstück aufgrund einer nicht mehr privilegierten Grenzbebauung.

Eine zeitliche Begrenzung ist in diesem Fall nicht möglich. Das Erfordernis der Sicherung der Abstandfläche besteht solange die Bebauung besteht. Wenn das Gebäude abgerissen ist, kann die Löschung der Baulast beantragt werden sofern sie nicht ohnehin mit der Fertigstellung der Abrissarbeiten von amtswegen gelöscht wird.

Ob andere Konstellationen mit zeitlichen Begrenzungen möglich sind, will ich nicht ausschließen, wenn mir persönlich jetzt auch keine sinnvolle Situation dazu einfallen will.

Und einen Rückbau privatrechtlich unter Nachbarn zu vereinbaren, halte ich zusätzlich für sehr abenteuerlich. Die Genehmigungspraxis kennt solche Zusammenhänge eigentlich nur für den Außenbereich oder im Zusammenhang mit planungsrechtlichen Privilegierungen (z. B. Betriebsleitergebäude in GE-Gebieten) und dann als Verpflichtung gegenüber der Behörde. Eine Baugenehmigung ist IMMER grundstücksbezogen und kann im Rahmen der Geltungsdauer von jedermann ausgenutzt werden. Wie würde der Nachbar denn den Rückbau zu gegebenerzeit durchsetzen wollen?
... außer vielleicht in Selbstjustiz.


: Für eine Baulast muss der Eigentümer des "dienenden" Grundstückes immer zustimmen, anders ist uns das auch nicht bekannt.

: Das "herrschende" Grundstück wäre in dem Fall das Grundstück Ihres Nachbarn.

: Ein zeitliche Begrenzung ist aber natürlich möglich.

: Es kommt darauf an (sorry Herr Baumeister aber dies genau ist wieder mal der klassische Fall einer Überbauvereinbarung) welche Art der Vereinbarung einer Baulast Sie denn wählen. Und nun wollen wir aber nicht wieder -wie bereits geschehen- in eine Diskussion über die Begrifflichkeit des Wortes und der Definition "Baulast" verfallen.

: Eine tatsächliche Baulast kann halt eben nur im Baulastenverzeichnis eingetragen werden.

: Eine andere Möglichkeit ist eine privatrechtliche Vereinbarung die entweder auf den Rechtsnachfolger (Käufer/Erben) übergeht oder aber auch nicht. Das wäre dann eine so genannte Überbauvereinbarung (etc., oder wie auch immer man dieses Ding nennen möchte) die unter den Beiden Vertragspartnern vereinbart werden kann.

: Eine weitere Möglichkeit wäre dies im Grundbuch eintragen lassen oder gar auch noch zusätzlich zu der Überbauvereinbarung im Grundbuch eintragen zu lassen.

: Der Wortlaut wäre der, was gewünscht ist, was denn dann passieren soll oder auch was passiert, wenn es denn dann nicht passiert, so zum Beisoiel nach dem Ableben des Nachbarn, der dies dann selbst nicht mehr zurück bauen kann.
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: Mit freundlichen Grüßen
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: Markus Reinartz
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: PS. Unsere Beiträge hier in diesem Forum stellen lediglich unsere eigene Meinung und somit keine Beratung dar. Vielfach ist es so, dass ohne eine vorausgegangene Augenscheinseinnahme vor Ort am Objekt und ohne Sichtung der Bau- oder Planungsunterlagen nicht alle tatsächlichen Fakten und örtlich vorherrschenden Gegebenheiten präsent und bekannt sind, weswegen wir aus diesem Grund in dieser Hinsicht keinerlei Haftung und keinerlei Gewährleistung für die Korrektheit des hier von uns eingestellten Beitrages übernehmen können.
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: : Hat sie (die Gemeinde) das denn getan?
: : Da eine Baulast einen öffentlich-rechtlichen Mangel oder Rechtsverstoß zu Lasten eines privaten Dritten kompensieren soll, fällt mir da jetzt spontan keine Konstellation ein, in der eine Baulast ohne ausdrücklich, schriftliche Zustimmung des Belasteten möglich wäre.

: : Eine durchsetzbare Variante ist immer entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu bauen, also so umzuplanen, dass eine Baulast nicht erforderlich ist (Reduktion der Länge der Grenzbebauung auf das zulässige Maß).

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: : : " ...der der Belastete (also der dessen Unterschrift zur Durchführung des Projektes erforderlich ist) aber grundsätzlich nicht zustimmen muss."

: : : Hallo,

: : : darf die Gemeinde denn ohne unsere Zustimmung so einfach eine Baulast eintragen? Dann könten sie die Gesetzt auch gleich lassen, wenn wir da kein Wörtchen mehr mitzureden haben.

: : : Kennen Sie sonst noch eine Möglichkeit, unser Ziel zu errreichen?

: : : Danke,

: : : KlickKlack

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: : : : : Hallo,

: : : : : unser Nachbar möchte gerne einen Hobbyraum für seine Modelleisenbahn zusätzlich zu seinen Garagen bauen. Da er die maximal mögliche Grenzbebauung mit Nebengebäuden ohne Abstandsfläche schon ausgenutzt hat, wäre wohl unsere Zustimmung zum Bau dieses Hobbyraumes nötig.
: : : : : Da der Nachbar wirklich nett ist und wir uns gut verstehen, haben wir eigentlich nichts dagegen einzuwenden.
: : : : : Unsere Bedenken gehen eher in die Zeit, in der nser Nachbar nicht mehr unter uns ist und jemand anderes das Grundstück nutzt. Der Hobbyraum wäre ziemlich nah an unserem Schlafzimmer und jemanden der dort wilde Parties feiert wollen wir natürlich nicht.

: : : : : Gibt es eine Möglichkeit, eine Baulast personenbezogen zu gestalten, so dass der Hobbyraum abgerissen werden muss, wenn unser Nachbar stirbt oder das Grundstück verkauft?

: : : : : Danke,

: : : : : KlickKlack





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