Abgeschickt von Horst am 27 April, 2010 um 09:13:04
hallo,
aus welchen gründen können angrenzer grundsätzlich widerspruch einlegen? mal angenommen, eine gemeinde informiert schriftlich über die möglichkeit des widerspruchs innerhalb der üblichen frist von 4 wochen, das bauvorhaben bewegt sich aber innerhalb des zulässigen bebauungsplans. gibt es überhaupt eine möglichkeit bei bereits genehmigten objekten erfolgreich widerspruch einzulegen? sind argumente wie "sicht verbaut", " wertminderung von umliegenden grunstücken", "zu klein dimensionierte infrstuktur" usw. lohnenswert zu erwähnen oder befindet man sich hier auf einem aussichtslosem posten?