Re: widerspruch


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Abgeschickt von Bauassessor am 27 April, 2010 um 14:43:05:

Antwort auf: Re: widerspruch von Horst am 27 April, 2010 um 13:13:45:

Hallo,

ob der Bauträger sich freikaufen kann, hängt davon ab, ob es eine entsprechende Satzung bei der Gemeinde gibt.


Gegen den Bebauungsplan kann man angehen - allerdings nur im ersten Jahr nach seiner Inkrafttretung. Eine inzidente Prüfung des Bebauungsplans im Rahmen eines Widerspruchs gegen einen Bauantrag ist auch möglich - dafür wird dann der Bebauungsplan in den Bereichen geprüft, die im Rahmen der Baugenehmigung eine Rolle spielen. Sie können also nicht einen Widerspruch gegen ein Familienhaus einlegen, damit im Klageverfahren festgestellt wird, dass die Festsetzung bezüglich Gewerbenutzungen in einem anderen Teilbereich fehlerhaft ist.

Was meinen Sie mit "unpassender" Bebauungsplan. Solange die Rechtsvorgaben eingehalten sind (inkl. der notwendigen Begründung der Festsetzungen), ist er rechtlich unantastbar. Ob "passend" oder "unpassend" ist immer eine Frage des Betrachters und damit subjektiv.

: Vielen Dank f¨¹r die prompte Antwort!
: Das heißt, letztlich gibt es bei Einhaltung des Bebauungsplans eigentlich nie eine realistische Möglichkeit dagegen vorzugehen? Auch ein objektiv "unpassender" Bebauungsplan kann nicht grundsätzlich angefochten werden? Bei zuwenig Stellplätzen (wieviele pro WE? 1,5?) kann sich der Bauträger/-herr zudem doch auch "Freikaufen" und an Gemeinde oder Stadt quasi "Strafe" zahlen.

: : Hallo,

: : man hat grundsätzlich keinen Schutzanspruch gegenüber Veränderungen im direkten Umfeld - eine verbaute Sicht ist somit i.d.R. kein ausreichender Grund. Ebenso ist das Thema Wertminderung auch schon oft vor Gerichten behandelt worden. Meines Wissens gibt es keinen Fall, in dem das Gericht dem Belang Rechnung getragen hat. Wenn Sie nachweislich darlegen könne, dass Ihr Grundstück quasi unverkäuflich wird, dann hätten Sie ausreichend "bodenrechtliche Spannungen", um einen Widerspruch erfolgreich einzulegen - bei einer Wertminderung jedoch m.E. kaum.

: : Mit dem Thema "zu klein dimensionierte Infrastruktur" ist jedoch etwas zu erreichen, sofern dies den wirklich zu klein ist. Ist z.B. die Erschließungsstraße bereits jetzt schon überlastet und führt die Bebauung absehbar zu einem Verkehrskollaps, dann kann der Widerspruch Erfolg haben. Anders sähe es dann aber z.B. bei zu wenigen Stellplätzen aus.

:
: : : hallo,
: : : aus welchen gründen können angrenzer grundsätzlich widerspruch einlegen? mal angenommen, eine gemeinde informiert schriftlich über die möglichkeit des widerspruchs innerhalb der üblichen frist von 4 wochen, das bauvorhaben bewegt sich aber innerhalb des zulässigen bebauungsplans. gibt es überhaupt eine möglichkeit bei bereits genehmigten objekten erfolgreich widerspruch einzulegen? sind argumente wie "sicht verbaut", " wertminderung von umliegenden grunstücken", "zu klein dimensionierte infrstuktur" usw. lohnenswert zu erwähnen oder befindet man sich hier auf einem aussichtslosem posten?





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