Re: Doppelhaushälfte: nachträglich Balkon geplant


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Abgeschickt von Bolanger am 04 Mai, 2010 um 07:52:36:

Antwort auf: Doppelhaushälfte: nachträglich Balkon geplant von Kassandra am 03 Mai, 2010 um 13:40:22:

Hallo,

wenn mit dem Balkonanbau Grenzabstände unterschritten werden, ist die Zustimmung des Nachbarn nötig. Das ist derjenige, der als Besitzer im Grundbuch steht. Wenn Sie nicht im Grundbuch stehen, können Sie den Balkonanbau auch nicht verhindern.

Aber Sie haben ja sicherlich einen Vertrag mit dem Bauträger. Und der Vertrag wurde notariell beurkundet. Typischerweise beinhaltet dies einen Auszug aus dem Grundbuch. Was steht da drin? Steht da irgendwas von Baulasten drin? Oder sonstige Einschränkungen der Nutzbarkeit "Ihres" Grundstückes zu Gunsten des Nachbarn? Gibt es weitere Vereinbarungen zu Gunsten des Nachbargrundstückes? Wenn nicht, dann würde ich den Bauträger darauf hinweisen, dass Sie einen Anspruch auf ein Haus/Grundstück ohne Baulasten habt und den Vertrag als hinfällig betrachten, wenn der Bauträger die vereinbarte Leistung (Haus/Grundstück ohne Baulast) nicht erbringt.

Ansonsten müssen Sie sich damit abfinden.

Grüße,

Bolanger


: Hallo zusammen,
: hat der erste Käufer einer Doppelhaushälfte ein Mitspracherecht, wenn der Bauträger nach Vertragsabschluss für die 2. noch nicht verkaufte DHH nachträglich einen Balkon plant, der 1,80m tief und so breit wie die DHH ist? Der zukünftige Käufer der 2. Hälfte könnte über den Balkon ungehindert die ganze Etage der ersten Hälfte einsehen, wenn der Balkon realisiert wird. Wer ist berechtigt, falls der Nachbar ein Mitbestimmungsrecht hat, dem grenznahen Bau des Balkons zuzustimmen oder diesen zu verweigern: der vorgemerkte Besitzer(Käufer) oder der eingetragene Besitzer(Bauträger)?

: Vielen Dank





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