Re: Grenzbebauung Carport


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Abgeschickt von Bolanger am 14 Mai, 2010 um 19:33:52:

Antwort auf: Grenzbebauung Carport von M.R. am 14 Mai, 2010 um 00:57:58:

Hallo,

diese 15 m Regelung gilt nur für privilegierte Nebengebäude wie Garagen, Carports, Abstellräume. Das Wohnhaus wird nicht dazugerechnet. Wenn es keine anderen Vorschriften gibt wie einen Bebauungsplan und sich Ihr Vorhaben ansonsten in die Umgebung einfügt, sollte Ihr vorhaben genehmigungsfähig sein.

Gruß,

Bolanger


: Hallo, was wäre, wenn Nachbar B ein altes Haus (ca. 150 Jahre alt) hat. Dieses Haus steht direkt (Abstand ca. 0,5m) neben Haus von Nachbar A (ebenfalls 150 Jahre alt). Nachbar A will jetzt an die andere Seite ein Carport direkt an die Grenze zu Nachbar C als Grenzbebauung setzen. Nach bayerischer Bauordnung sind insgesamt 15 m Grenzbebauung erlaubt, zählt jetzt das alte Haus auch als Grenzbebauung dazu? Wäre ja nicht direkte Grenzbebauung, sondern nur grenznah.

: siehe Skizze:

:
: I
: I Haus Nachbar A (ca. 150 Jahre alt)
: ---------------------------------------------
: Abstand ca. 0,5m
: ---------------------------------------------
: I
: I Haus Nachbar B - an Grundstücksgrenze zu
: I Nachbar A
: I ca 16 m Länge (ca. 150 Jahre schon)
: I
: I
: I
: I-------------------------I
: I
: I
: I------------------

: xxxxxxxxxxxxxx
: x geplanter x
: x Carport x
: x x
: xxxxxxxxxxxxxx
: -----------------------------------------------

: Grundstück Nachbar C




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