Re: Sichtschutz auf Grenze


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Abgeschickt von Egon Müller am 17 Maerz, 2005 um 09:38:29:

Antwort auf: Sichtschutz auf Grenze von Marco Gottschalk am 16 Maerz, 2005 um 17:55:54:

Im schriftlichen Einvernehmen mit dem Nachbarn geht direkt an der Grenze mehr!
Der Eigentümer eines Grundstücks darf eine Nachbarwand errichten, wenn
1. die Bebauung seines und des benachbarten Grundstücks bis an die Grenze vorgeschrieben oder zugelassen ist und
2. der Eigentümer des benachbarten Grundstücks einwilligt.

Wollen Sie Pflanzen setzen oder was genau?
Grenzabstände sind in Vorschriften der einzelnen Bundesländer unterschiedlich geregelt. Dass der Pflanzenabstand zur Grundstücksgrenze sogar gesetzlich vorgeschrieben ist, hat durchaus seinen Sinn. Denn nur auf diese Weise können Streitigkeiten über Verschattung, Laubfall, überwuchernde Äste und Wurzeln im Vorfeld verhindert werden. Ratsam ist es deshalb für jeden Gartenbesitzer, sich bereits vor der Anpflanzung genau zu erkundigen, wie groß, wie breit und wie hoch das auserkorene Pflänzchen wird. Denn nicht jedes Gewächs verträgt es, so zurückgeschnitten zu werden, wie das Gesetz es wünscht.
Wenn der Grenzabstand nicht stimmt:
Die meisten Landesregelungen sehen die Beseitigung der störenden Pflanze vor, manche verlangen nur den Rückschnitt auf das passende Gesetzesmaß. Außerdem wird der Rückschnitt oft zeitlich auf die Wintermonate begrenzt - während der Wachstumszeit können Sie in diesen Fällen nicht verlangen, dass der Nachbar seine Pflanze zurechtstutzt!!!!
Stimmt der Grenzabstand allerdings, muss der Nachbar schon einiges hinnehmen. So sind z.B. 40 Tannen nur Sichtschutz und keine Belästigung, selbst dann, wenn der Eigentümer sie gepflanzt hat, um den Nachbarn zu ärgern. So Landgericht Gießen, Aktenzeichen 1 S 36/00.

Die Hecke im Hessischen Nachbarrecht:



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