Granzgarage


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Abgeschickt von Hans am 02 Juni, 2010 um 08:25:03

Guten Tag,

einige Jahre nach Fertigstellung einer Granzgarage in Hessen, fällt einem Nachbarn auf, dass die Fläche zum unbebauten Nachbargrundstück nicht wie zulässig 20 qm beträgt, sondern 21 qm.


Gemessen hat der Denunziant von der Maximalhöhe der innenliegenden, also auf der Außenmauer liegenden Regenrinne bis zum gewachsenen Boden. D. H. die Regenrinne liegt mit der Außenkante auf der Grenze zum Nachbarn.

1. Wo wird die tatsächlich Höhe der Grenzgarage gemessen? Wo ist der höchste Punkt anzunehmen?

2. Wie verhält sich die Bauaufsicht in einem solchen Fall aller Voraussicht nach?





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