Re: Grenzüberbauung?


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 03 Juni, 2010 um 18:54:34

Antwort auf: Grenzüberbauung? von felline am 02 Juni, 2010 um 10:49:32:

Streng formal bauordnungsrechtlich gibt es keine Toleranzen bei der Überbauung von Grenzen. Mit der Überbauung nähme der eine Grundstückseigentümer dem anderen ja die Möglichkeit seinerseits die zulässige Grenzbebauung auszunutzen. Zusätzlich steht das Gebäude mit der Überbauung auf zwei Grundstücken, was (in NRW) ausschließlich mit einer Vereinigungsbaulast (§4 Abs. 2 BauO NRW) zu heilen wäre. Danach würden sie die vereinigten Grundstücke wie ein einziges Grundstück betrachten lassen müssen, was in der Folge einen erhöhten Abstimmungsbedarf zwischen den Eigentümern zur Folge hat.

Nach §912 BGB hat man eine Überbauung zu dulden, wenn sie ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstanden ist und der Nachbar nicht vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat. Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen.


: Liebes Forum,

: ich habe ein Problem mit meiner Garage, welche von der beauftragten Fertighausfirma im Zusammenhang mit dem Haus erstellt wurde. Diese Garage ist als Nebengebäude von untergeordneter Bedeutung anzusehen so dass es die Möglichkeit gibt, direkt auf die Grenze zu bauen was getan wurde. Nun habe ich nach Fertigstellung des Grundputzes vestgestellt, dass dieser inzwischen ca 2 cm über den Grenzpunkt hinaus auf das Nachbargrundstück ragt. Ohne den Putz bzw dessen Unterkonstruktion (alles vom beauftragten Fertighausuntrnehmen ausgeführt) wäre der Abstand ca 4 cm weniger also noch auf meiner Seite. Gibt es irgendwelche Überbauungstoleranzen, welche vom Eigentümer des Nachbargrundstücks zu tolerieren sind?





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