Re: Granzgarage


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 03 Juni, 2010 um 18:59:19

Antwort auf: Granzgarage von Hans am 02 Juni, 2010 um 08:25:03:

zu 1.: der höchste Punkt ist in der Regel ganz oben.
Die Fläche der zulässigen Grenzbebauung ergibt sich aus der Fläche entlang der Grundstücksgrenze vom gewachsenen Boden bis zur oberen Begrenzung. Wenn es unterschiedliche Höhen gibt ändert sich doch nichts daran, dass die Fläche zu ermitteln ist. Es gibt ja auch für andere als rein rechteckige Flächen mathematische Möglichkeiten der Flächenermittlung, diese sind zu berücksichtigen.

zu 2.: sie prüft den Vorwurf und hört die Beteiligten erstmal an.


: Guten Tag,

: einige Jahre nach Fertigstellung einer Granzgarage in Hessen, fällt einem Nachbarn auf, dass die Fläche zum unbebauten Nachbargrundstück nicht wie zulässig 20 qm beträgt, sondern 21 qm.

:
: Gemessen hat der Denunziant von der Maximalhöhe der innenliegenden, also auf der Außenmauer liegenden Regenrinne bis zum gewachsenen Boden. D. H. die Regenrinne liegt mit der Außenkante auf der Grenze zum Nachbarn.

: 1. Wo wird die tatsächlich Höhe der Grenzgarage gemessen? Wo ist der höchste Punkt anzunehmen?

: 2. Wie verhält sich die Bauaufsicht in einem solchen Fall aller Voraussicht nach?




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