Re: Rechtlicher Bestand von historischen Absprachen


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Abgeschickt von Lagen am 04 Juni, 2010 um 19:59:44:

Antwort auf: Rechtlicher Bestand von historischen Absprachen von Andy am 31 Mai, 2010 um 22:39:52:

Ohne grundbuchliche Eintragung immer viel Ärger. Evtl. Schadensersatz gegen Veräußerer weil dieser die Sache nicht offengelegt hat.
Falls ein anderer Leitungsverlauf gar nicht in Betracht kommt, gelten die §§ 917, 918 BGB. Die regeln das nachbarrechtliche Notwegerecht, das analog auch für unter dem Grundstück verlaufende Leitungen gilt.
OLG München
Az.: 25 U 2080/93
Urteil vom 21.09.1993

Viel Spaß!

: Zwei Nachbarn haben ihre Garagen eim Einvernehmen aneinander gebaut und die Garagenauffahrt gemeinsam mit Verbundsteinen gepflastert, vor mehr als zwanzig Jahren. Die Entwässerungsleitung, die das Regenwasser beider Hälften der geemeinsamen Garagenauffahrt abführt, verläuft über eines der Grundstücke, weil der Besitzer des einen Grundstückes seinem Nachbarn gestattet hatte, diese mitzubenutzen,ohne dieses im Grundbuch einzutragen. Ein neuer Besitzer entfernt diese Abwasserleitung im Rahmen von Umbauten ersatzlos und verweigert die Nutzung seines Grundstückes für die zukünftige Abführung des Regenwassers über seine Regenwasserableitung. Der andere Nachbar wird das Regenwasser jetzt also nicht mehr los und seine Garage droht bei Regen zu überfluten. Die Absprachen hatten einen Bestand --- Welchen rechtlichen Stand hat nun jener Nachbar, dem die Abwasserdurchleitung entzogen wurde? Kann er sich rechtlich auf die damals getätigten Absprachen berufen? Ist das gemeinsame Verlegen des Verbundpflasters ein "Quasi-Beleg" dafür, dass diese Absprachen vor zwanzig Jahren in gegenseitigem Einvernehmen getätigt wurden?





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