Verjährung


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Abgeschickt von Eduard am 06 Juni, 2010 um 07:58:13

Hallo zusammen! Mal angenommen, jemand lässt von einem Bauträger ein Haus herstellen. Am Ende gibt es Diskussionen über die Schlussrechnung, die der Bauherr als nicht prüfbar aufgrund unschlüssiger oder fehlender Angaben zurückweist. Gleichzeitig meldet er Leistungsgewährungsrecht wegen Mängel, sowie wegen einem anderen Mangel Minderung an, weil eine Mangelbehebung zuviel Aufwand bzw. unzumutbar wäre. Außerdem meldet er noch eine Forderungsabtretung von einem anderen Bauherrn an, da dieser noch Geld vom selben Bauträger bekäme und übergibt sie dem hier betroffenen Bauherrn, um diese noch von der offenen Forderung abziehen zu können. Nun meldet sich Bauträger nicht mehr, stellt auch keine prüfbare Schlussrechnung, meldet sich auch wegen der Mangelbehebung nicht, macht also gar nichts. Wie verhält es sich nun mit der Verjährung der Ansprüche des Bauherrn? Gewährleistung ist fünf Jahre, aber was ist mit den bereits gemeldeten Mängeln und der Minderung? Verjähren diese? Kann Bauträger mit Stellung der "richtigen" Schlussrechnung warten, bis die Gewährleistungszeit rum ist? Oder verjährt das Leistungsgewährungsrecht und die angemeldete Minderung nicht? Muss Minderung dann beziffert werden oder reicht es, wenn man sie nur angemeldet hat? Und wann verjährt die Forderungsabtretung vom anderen Bauherrn? Es handelt sich bei der Forderungsabtretung um eine Überzahlung sowie Minderung wegen Mangel. Wenn der Bauträger bereits von der Forderungsabtretung weiß in einem Zeitpunkt, wo sie noch nicht verjährt ist, verjährt sie dann ohne gerichtliche Maßnahme trotzdem? Viele Fragen, ich weiß. Ich bin sehr dankbar für zahlreiche, aber bitte kompetente Antworten! Vielen herzlichen Dank!



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