Schlechtwetter - Bauzeitverlängerung


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]

Abgeschickt von oberh am 11 Juni, 2010 um 10:24:28

Hi!

Lt. Vertrag sollte letztes Jahr vier Wochen nach Zustellung der Baugenehmigung an den GU mit den Bauarbeiten begonnen werden.
Weitere 5 Wochen später machte ich den GU darauf aufmerksam, dass er noch gar nicht angefangen hat ...
Es folgten weitere insgesamt 4 Wochen, wo aus irgendwelchen sich mir nicht erschließenden Gründen die Bauarbeiten still standen.
Dadurch sind wir in die Wintermonate gerutscht.
Therorethisch hätte der Bau jedoch vorher "dicht" sein können. Gewerke wie die Dacheindeckung, der Fenstereinbau, die Elektrik und die Installation hätte also in den Wintermonaten stattfinden können.
Stattdessen stand der Bau bis Ende Mai still.

Lt. Vertrag werden die Kalendertage, an denen Schlechtwetter vorhanden ist, auf die Bauzeit addiert.
Nun habe ich von einem Urteil des BGH (VII ZR 196/72) gelesen, worin wohl steht, dass nur die durchschnittlichen Schlechtwetterkalendertage der letzten Jahre zählen.

Meine Fragen also lauten:
1. Kann das Verschulden der anfänglichen Verzögerungen des GU mir über die Schlechtwettertage ans Bein gebunden werden (Bauzeitenverlängerung)?
2. Kann der GU tatsächlich innerhalb der Vertragsfrist die Gewerke "nach gutdünken" ausführen lassen oder besteht eine Verantwortung/Pflicht, die Bauzeitverlängerung durch Schlechtwetter zu verhindern?
3. Greift das o.g. Urteil tatsächlich und ist meine Interpretation (annähernd) richtig?

Ich bedanke mich im Voraus
Oberh




Antworten:



Ihre Antwort

Name:
E-Mail:

Subject:

Text:

Optionale URL:
Link Titel:
Optionale Bild-URL:


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]