Re: Carport-Erstellung ohne Baugenehmigung in Hamburg


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Abgeschickt von Georg am 21 Juli, 2010 um 14:54:15

Antwort auf: Carport-Erstellung ohne Baugenehmigung in Hamburg von Christiane am 21 Juli, 2010 um 14:23:50:

Hamburgische Bauordnung (HBauO):

Zur Frage, ob es einer Genehmigung bedurfte:

§ 60 Verfahrensfreie Vorhaben
(1) Verfahrensfreie Vorhaben sind solche, die weder einer Genehmigung noch einer Zustimmung nach diesem Gesetz bedürfen.
(2) Verfahrensfrei sind die in der Anlage 2 zu diesem Gesetz bezeichneten Vorhaben.

Anlage 2:
Errichtung und Änderungen von Anlagen
1.2 Garagen mit einer Wandhöhe bis zu 3,0 m und einer Bruttogrundfläche bis zu 50 m² je Grundstück, außer im Außenbereich
(Anm.: Carports gelten als Garagen)

... und zur Frage der Grenzbebauung:
§ 6 Abstandsflächen
In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude
angebaut werden, zulässig
1. eingeschossige Garagen und eingeschossige Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3,0 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von bis zu 9,0 m,


... soweit zur allgemeinen Rechtslage, ein Bebauungsplan kann natürlich spezielle Festsetzungen treffen



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