Anerkannte Regeln der Technik abbedingen?


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Abgeschickt von Joachim am 25 Juli, 2010 um 15:41:30

Nach der deutschen Rechtsprechung zu Bauverträgen wird im allgemeinen eine Herstellung aller Gewerke nach den anerkannten Regeln der Technik geschuldet, ohne dass dies vertraglich ausdrücklich vereinbart ist.
Und zwar zum Zeitpunkt der Abnahme und auch wenn in der DIN andere Bauausführungen festgelegt sind.
Das Problem ist, das es im Gegensatz zur DIN offensichtlich nirgends ein vollständiges Verzeichnis der aRdT gibt.
In der Praxis ist daher die geschuldete Leistung oft weder den Handwerkern noch den Bauherren oder Käufern bekannt, da sie sich auch zum Teil ohne deren Wissen vor oder während der Bauphase ändern kann.

Vor diesem Hintergrund meine Frage:

Kann man in einem BGB-Bauvertrag für ein
schlüsselfertiges Gebäude die anerkannten Regeln der Technik abbedingen, bzw. dem Auftragnehmer ein Wahlrecht zwischen DIN und aRdT einräumen, um so Zahlungseinbehalte und andere Ansprüche durch neue aRdT zu vermeiden?



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