Re: Definition Aufsichts- und Bereitschaftspersonal


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 29 Juli, 2010 um 16:37:32

Antwort auf: Definition Aufsichts- und Bereitschaftspersonal von Bauassessor am 29 Juli, 2010 um 14:20:19:

Geht es nicht letztlich um privilegiertes Wohnen im Gewerbegebiet? Ich kann jetzt zwar nicht adhoc mit einer Liste von Urteilen dienen aber da wird es sicher eine Menge Rechtsprechung zu geben. Sicherlich zu finden über den Kommentar zur BauNVO Fickert, Fieseler.

Im Ergebnis müssen die Nutzer im direkten Bezug zum Gewerbebetrieb stehen und ihm "dienen". So auch in der Regel der Inhalt der Baulasten, die die Nutzungsbandbreite der Wohnung vom allgemein zulässigen Wohnen abgrenzen.

: Hallo,

: in Gewerbegebieten sind in gewissen Fällen Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonl zulässig. Gibt es Urteile, in dem die Mindestanforderungen an solche Personen definiert wurden? Müssen das zwingend Mitarbeiter des Betriebes sein?

: Ich wäre für jede Hilfe dankbar.

: Gruß,

: Bauassessor





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