Re: Definition Aufsichts- und Bereitschaftspersonal


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Abgeschickt von Bauassessor am 29 Juli, 2010 um 21:02:22:

Antwort auf: Re: Definition Aufsichts- und Bereitschaftspersonal von Dirk Baumeister am 29 Juli, 2010 um 16:37:32:

Hallo,

Fickert Fieseler sagt im Detail leider auch nicht mehr. Eine Baulast gibt es - diese besagt aber nur, dass Wohnen für Ausichts- und Bereitschaftspersonal sowie Betriebsleiter zulässig ist. Es gibt keine weitere Definition dazu, jetzt gibt es aber eine KLageandrohung seitens der Genehmigungsbehörde wegen angeblich illegaler Nutzung... Der aktuelle Bewohner nimmt Aufsichtsfunktionen wahr - das ist allerdings "nur" im Mietvertrag geregelt und umfasst allein das Überwachen, ob Fenster und Türen geschlossen sind. Gleichzeitig verfügt er über Schlüsselgewalt.

Reicht das jetzt schon aus? Die Stadt zeigt sich gegenwärtig nicht bereit, über die Mindestanforderungen zu diskutieren (vielleicht kann sie es auch nicht, weil das juristisch nicht abschließend geklärt ist?).


: Geht es nicht letztlich um privilegiertes Wohnen im Gewerbegebiet? Ich kann jetzt zwar nicht adhoc mit einer Liste von Urteilen dienen aber da wird es sicher eine Menge Rechtsprechung zu geben. Sicherlich zu finden über den Kommentar zur BauNVO Fickert, Fieseler.

: Im Ergebnis müssen die Nutzer im direkten Bezug zum Gewerbebetrieb stehen und ihm "dienen". So auch in der Regel der Inhalt der Baulasten, die die Nutzungsbandbreite der Wohnung vom allgemein zulässigen Wohnen abgrenzen.


: : Hallo,

: : in Gewerbegebieten sind in gewissen Fällen Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonl zulässig. Gibt es Urteile, in dem die Mindestanforderungen an solche Personen definiert wurden? Müssen das zwingend Mitarbeiter des Betriebes sein?

: : Ich wäre für jede Hilfe dankbar.

: : Gruß,

: : Bauassessor




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