Re: Zwangserschließung Holzhaus im Außenbereich


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Abgeschickt von Sepp am 02 August, 2010 um 21:26:45:

Antwort auf: Zwangserschließung Holzhaus im Außenbereich von Ines Gross am 30 Juli, 2010 um 18:16:49:

: Ist es zulässig, dass ein Haus trotz vorhandener intakter Klärgrube und trotz Einspruch des Eigentümers zwangsweise an ein geplantes neue Kanalnetz angeschlossen wird?

Ich antworte mal für die Rechtslage in Bayern: Die Gemeinden regeln und betreiben die Abwasserentsorgung in ihrem Gebiet. Dabei können sie festlegen, wo der erschlossene Bereich liegt. Dazu erlassen sie in der Regel auch eine Satzung, die einen Anschluss- und Benutzungszwang beinhalten kann. In diesem Falle müssen die erschlossenen Grundstücke an das Kanalnetz angeschlossen werden und der Kanal auch tatsächlich benutzt werden. Dabei ist es ohne Belang, ob das Grundstück im Außenbereich liegt und ob es sich bei den darauf befindlichen Gebäuden nach baurechtlich genehmigte oder Schwarzbauten handelt (solange das Gebäude benutzt bzw. bewohnt wird). Auch ist egal ob es sich um ein Holz-, oder Ziegel- oder Betongebäude handelt. Ob die Klärgrube wirklich "intakt" ist wäre außerdem eine interessante Frage. Inzwischen sind auch hier Nachreinigungsanlagen Pflicht. Sollte erst kürzlich eine Investition in die Klärgrube getätigt worden kein, könnte ich mir vorstellen, dass eine vorübergehende Befreiung vom BENUTZUNGSzwang in Betracht kommt, bis sich die Investition hinsichtlich der Gebühren rechnet.

Gegen welchen Bescheid hat der Eigentümer Einspruch erhoben?


Aus dem Kanalanschluss ergeben sich die in der Satzung geregelten Rechte und Pflichten für den Grundstückseigentümer. Baurechtlich bleibt es natürlich weiterhin ein Schwarzbau.




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