Re: Gemeinschaftlicht überdachte Terrasse?


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 06 August, 2010 um 12:53:49

Antwort auf: Gemeinschaftlicht überdachte Terrasse? von Mietzekatze am 06 August, 2010 um 11:58:15:

Bauordnungsrechtlich entsteht durch eine grenzübergreifende Terrassenüberdachung ein Gebäude auf zwei Grundstücken was grundsätzlich nicht zulässig wäre. Es gibt unterschiedliche Heilungsmöglichkeiten in den verschiedenen Bundesländern, z. B. durch §4 Abs. 2 BauO NRW, durch Eintragung einer sogenannten Vereinigungsbaulast.

Die familären Verhältnisse ändern generell nichts am Baurecht, da sich die Genehmigungen und Regelungen immer auf das Grundstück und nicht auf die Personen beziehen, also "dinglich" sind und nicht "persönlich" im Gegensatz zu einem Führerschein beispielsweise.

: Hallo!

: Zwei nebeneinanderliegende "sonstig bebaute" Grundstücke, sprich Wochenendhaus oder Gartensiedlung mit 2 unterschiedlichen Besitzern.

: Auf jedem Grundstück ein Wochenendhaus mit weniger als der zulässigen qm.

: 1.Ist eine überdachte Terrasse zwischen Haus A und Haus B, also über die Grenze hinweg, erlaubt?

: 2.Angenommen, beide Eigentümer leben in eheähnlicher, nicht eingetragenen Gemeinschaft, Grundstück und Haus A gehört dem einen, Grundstück und Haus B dem anderen.

: Ändert das etwas am Baurecht in jeglicher Hinsicht???

: Vielen Dank für irgendeine Antwort :)





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