Re: gibt es eine Verjährung für die Richtigstellung der Grundstücksgrenzen ?


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Abgeschickt von Sepp am 11 August, 2010 um 00:05:01:

Antwort auf: Re: gibt es eine Verjährung für die Richtigstellung der Grundstücksgrenzen ? von men am 08 August, 2010 um 00:01:29:

: Ja, Grenzsteine gibt es in Großstädten nicht mehr. Dass der Zaun 15 cm auf der Seite vom B liegt, ergibt sich aus der Position der Garagen. Diese sind auf die echte Grenze gebaut und deren Wandmitte ist eben die Grenzlinie.

Das ist zwar ein Indiz, aber kein Beweis. Um Rechtssicherheit zu haben, sollte man sich auf jeden Fall einen aktuellen Lageplan vom Vermessungsamt besorgen.

Der Zaun müsste von der Mitte dieser Garagenwand anfangen, was nicht der Fall ist. Der Zaun wurde 15 cm weg von der Mitte auf die Garagenwand des B angefangen. Also der A hat dadurch ein größeres Grundstück als der B.

Praktisch schon, aber rechtlich nicht. Rechtlich verläuft die Grenze da, wo sie hingehört (siehe Lageplan).

: Du hast ein Gedankenfehler gemacht. Der Zaun befindet sich vollständig aufs Grundstück B und macht dieses eben kleiner..

Fast. Dadurch, dass sich der Zaun auf dem Grundstück B befindet, wird das Grundstück nicht kleiner. Er schränkt nur die Nutzungsmöglichkeiten ein.

: Der B will, dass der Zaun auf die echte Grenze (Garagenwand Mitte) verlegt/verrückt wird.

Warum macht er das nicht einfach?

Der A läßt es nicht zu und will auch darüber nicht diskutieren,

A muss nicht einverstanden sein, denn das Grundstück von A ist von der Versetzung des Zaunes nicht betroffen, wenn der Zaun an die Grenze (aber nicht AUF!) verrückt wird.

denn er verliert an Grund und seine dichte Hecke müsste darunter leiden.

Er verliert keinen Grund, denn er war nie Eigentümer davon. Er hat ihn nur wohl "großzügerweise für den Nachbarn mitgepflegt".

Er sagt eben, dass nach 30 Jahren die Sache verjährt ist.

Nein, das Eigentum an einem Grundstücksteil kann man nicht durch Zeitablauf verlieren. Eine Verjährung gibt es hier nicht.

: Also, mit Gewalt kann es nicht gemacht werden.

Das sollte man auch nicht. Zu überlegen wäre, ob man in so einem Fall nicht den tatsächlichen Grenzverlauf durch das Vermessungsamt (Vermessungsingenieur?) amtlich feststellen lässt.



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