Nutzungsänderung


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Abgeschickt von Sepp am 12 August, 2010 um 23:10:54:

Antwort auf: Nutzungsänderung für Garage? von savannah am 11 August, 2010 um 21:45:40:

Art. 62 Genehmigungspflichtige Vorhaben
Genehmigungspflichtig sind die Errichtung, die Änderung, oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen, soweit in Art. 63, 64, 85, 86 und 87 nichts anderes bestimmt ist.

Eine Nutzungsänderung liegt auch dann vor, wenn einer baulichen Anlage
eine andere Zweckbestimmung gegeben wird.

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Für die Nutzungsänderung ist eine Baugenehmigung erforderlich. Es gelten für ein gewerbliches Lager andere Vorschriften als für eine private Garage.





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