Re: Bauvoranfrage - Rechtsanspruch auf Beantwortung der Fragestellung


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 16 August, 2010 um 20:45:28

Antwort auf: Bauvoranfrage - Rechtsanspruch auf Beantwortung der Fragestellung von Ultimate am 16 August, 2010 um 20:16:18:

Stichwort: Sachbescheidungsinteresse.

Wenn schon klar ist, dass das Vorhaben planungsrechtlich unzulässig ist, erübrigen sich weitere bauordnungsrechtliche Fragen. Das beschränken auf die planungsrechtlichen Fragen ist im Interesse des Antragstellers, da sich der Aufwand und die Gebühren reduzieren.

Gerichte arbeiten übrigens nach dem gleichen Prinzip. Wenn ein z. B. ein Anspruch der Sache nach schon nicht geltend gemacht werden kann beschäftigt sich kein Richter mehr mit der Höhe des Anspruches.

: Hallo Forum.

: Ich habe zu einem Bauvorhaben eine Bauvoranfrage gestellt und dabei konkrete bauplanungsrehtliche und bauordnungsrechtliche Fragen gestellt.
: Im Laufe des Verfahrens stellt sich nun heraus, dass die Genehmigungsbehörde der Antrag auf Erteilung des Vorbescheids wegen bauplanungsrechtlicher Unzulässigkeit ablehnen wird.
: Mir stellt sich die Frage, ob ich trotzdem einen Anspruch auf Prüfung aller! Fragen habe und trotz Beantwortung einer Frage mit nein einen Anspruch auf Beantwortung der anderen Fragen habe.

: Gibt's hierzu vielleicht auch Urteile?





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