Re: Bauvoranfrage - Rechtsanspruch auf Beantwortung der Fragestellung


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Abgeschickt von Anders Leben am 18 August, 2010 um 16:34:01:

Antwort auf: Re: Bauvoranfrage - Rechtsanspruch auf Beantwortung der Fragestellung von Dirk Baumeister am 16 August, 2010 um 20:45:28:

... etwas anderes könnte nur gelten, wenn Sie jede der Fragen als einzelne Bauvoranfrage formulieren und diese auch isoliert bescheidungsfähig ist.
Letzteres ist aber z.B. bei bauordnungsrechtlichen Abstandflächen oft nicht der Fall - für ein planungsrechtlich unzulässiges Vorhaben kann es u.U. keine richtige Beurteilung des bauordnungsrechtlichen § 6 geben.
Im Übrigen kostet die Bauvoranfrage dann natürlich auch mehr - und Sie bekommen u.U. teure (positive!) Vorbescheide zu einem Vorhaben, dass Sie wegen planungsrechtlicher Unzulässigkeit nie realisieren können.


: Stichwort: Sachbescheidungsinteresse.

: Wenn schon klar ist, dass das Vorhaben planungsrechtlich unzulässig ist, erübrigen sich weitere bauordnungsrechtliche Fragen. Das beschränken auf die planungsrechtlichen Fragen ist im Interesse des Antragstellers, da sich der Aufwand und die Gebühren reduzieren.

: Gerichte arbeiten übrigens nach dem gleichen Prinzip. Wenn ein z. B. ein Anspruch der Sache nach schon nicht geltend gemacht werden kann beschäftigt sich kein Richter mehr mit der Höhe des Anspruches.


: : Hallo Forum.

: : Ich habe zu einem Bauvorhaben eine Bauvoranfrage gestellt und dabei konkrete bauplanungsrehtliche und bauordnungsrechtliche Fragen gestellt.
: : Im Laufe des Verfahrens stellt sich nun heraus, dass die Genehmigungsbehörde der Antrag auf Erteilung des Vorbescheids wegen bauplanungsrechtlicher Unzulässigkeit ablehnen wird.
: : Mir stellt sich die Frage, ob ich trotzdem einen Anspruch auf Prüfung aller! Fragen habe und trotz Beantwortung einer Frage mit nein einen Anspruch auf Beantwortung der anderen Fragen habe.

: : Gibt's hierzu vielleicht auch Urteile?




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