Re: Garage auf Grenze:Unterschiedliche Höhen und Abstände zur Straße


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 21 August, 2010 um 13:34:05

Antwort auf: Garage auf Grenze:Unterschiedliche Höhen und Abstände zur Straße von Maria am 20 August, 2010 um 11:39:19:

Der Nachbar kann keine Position von Gebäuden verlangen, solange "nachbarschützende Belange" nicht betroffen sind. Baufluchten gehören nicht zu den nachbarschützenden Belangen.

Die Behörde plant nicht, sie prüft! Sie kann dementsprechend keine Planungsfehler begehen.

Warum sollte die Behörde die unterschiedlichen Höhen überhaupt berücksichtigen müssen? In Deutschland gibt es nunmal Topographie.

: Hallo zusammen,

: hier ein etwas komplizierter Fall, Raum Bayern:

: In einem Neubaugebiet entstehen 2 Häuser mit Grenzgaragen, die direkt aneinander angrenzen.

: Auf Grundstück A steht eine Grenzgarage A1 (7,5x3x2,5m), die in ihrer Größe und Länge der Abstandsflächenverordnung Art.6, Abs. 9 genügt. A1 ist direkt mit dem Wohngebäude verbunden.

: Auf Grundstück B steht ebenfalls eine Grenzgarage B1 (6x3x2,5m), die in ihrer Größe und Länge der Abstandsflächenverordnung Art.6, Abs. 9 genügt. Zwischen Haus auf Grundstück B und der Garage (Fertiggarage) B1 wird ein Carport errichtet. Dem Bauherren liegt schriftlich vor, dass zur Errichtung der Garage kein Tekturantrag nötig ist, da Verfahrensfreiheit vorliegt.

: Beide Grundstücke werden durch einen nicht öffentlichen Weg erschlossen.

: Es ist ein Gefälle von ~ 1,5-2% vorhanden, wodurch Haus und Garage auf Grundstück A ca. 70cm-80cm tiefer liegen als bei B (Normalnull). Der Weg spiegelt das Höhenniveau des natürlichen Geländes wieder. Demnach muss eine kleine Einfriedungsmauer zwischen den Garageneinfahrten entstehen. Aufgrund baulicher Gegebenheiten kann Caroport+Garage auf Grundstück B nicht der Höhenlage von A angepasst werden, zur Gewährleistung der Frostsicherheit des nicht unterkellerten Gebäudes auf B kann das Höhenniveau um maximal 20cm gesenkt werden.

: Garage A1 hat einen Abstand zum Privatweg von 5,8m, Garage B1 einen Abstand von 3,2m.

: Kann der Eigentümer von A/A1 das Versetzen der Garage B1 auf 5,8m Abstand zum Privatweg durchsetzen/verlangen (optische Anpassung etc.)?

: Handelt es sich hier um einen Planungsfehler des Bauamts? Kann bei der Genehmigung der beiden Häuser das sehr unterschiedliche Höhenniveau übersehen worden sein? Beide Häuser liegen weder auf einer Flucht noch auf einer Höhenlage. An der Grenze wird dies nun besonders deutlich.

: Vielen Dank für Antworten!





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