Abgeschickt von Bolanger am 27 August, 2010 um 13:56:19:
Antwort auf: Ersatzvornahme von M.B. am 27 August, 2010 um 13:24:04:
Hallo,
Sie sind in beiderseitig vom Vertrag zurückgetreten. Damit ist der Vertrag beendet bzw. für nichtig erklärt worden. Warum sollten Sie sich jetzt noch auf den Vertrag berufen können?
Grüße,
Bolanger
: Ein Werk gem. Vertrag wird nicht fertiggestellt, da Auftragnehmer in beiderseitigen Einverständnis mit Auftraggeber vom Auftrag zurücktritt.
: Nun entstehen aber Mehrkosten durch die Abarbeitung einer anderen Firma und der noch offene Restbetrag reicht aber nicht aus um diese abzudecken.
: Kann man diese Mehrkosten der vorhergehenden Firma in Rechnung stellen kann oder nicht?