Re: Aufhebung des Bestandschutzes für Fenster in der Brandmauer


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Abgeschickt von maximilian am 08 September, 2010 um 09:46:46:

Antwort auf: Re: Aufhebung des Bestandschutzes für Fenster in der Brandmauer von Bauamt am 25 August, 2010 um 19:50:15:

: Nur der Nrlus.utzung würde zum Ve

:t des Bestandsschutzes führen Die bloße Aufgabe für einen überschaubaren Zeitraum führt natürlich noch zu keinem Erlöschen der Genehmigung. Ansonsten könnte man ja bei jedem Mieterwechsel oder jeder Renovierung ein Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde befürchten.

: Genaue Zeiträume sind nicht festgelegt. Nach mehreren Jahren droht aber tatsächlich der Verlust des Bestandsschutzes.

: : Hallo,

: : ich dachte bisher eigentlich immer, dass der Bestandsschutz erlischt, sobald die ursprüngliche Nutzung aufgegeben wurde. Wenn das Haus schon seit 5 Jahren nicht mehr bewohnt wird, dann wurde doch offemsichtlich die Wohnnutzung aufgegeben und damit erlischt auch der Bestandsschutz. Und daran sollen sich die Geister scheiden?

: : Grüße,

: : Bolanger

:
: :
: : : Bestandsschutz wird nicht aufgehoben sondern erlischt. Entweder durch eine neue legale Nutzung oder durch Untergang des Gebäudes. Die Geister streiten sich noch, ob die bloße Aufgabe der Nutzung schon zum Untergang der Genehmigung und Verlust des Bestandsschutzes führen kann.

: : : Zwei Jahre Bauruine sprechen schon sehr stark für den Untergang der Genehmigung und Verlust des Bestandsschutzes sofern das Gebäude so stark beschädigt ist, dass man nicht mehr mit einer Wiederaufnahme der Nutzung rechnen muss.

: : : Alles eine Frage des Einzelfalls.

: :
: : : : Ein Nachbarhaus hat die Brandschutzwand mit vier Fenstern grenzständig. Seit mehr als fünf Jahren ist das Gebäude ungenutzt und nach abgebrochenen Baumaßnahmen seit 2 Jahren eine Bauruine. Kann man beim Bauamt den bestehenden Bestandsschutz für die Fenster aufheben lassen?
: : : : Maximilian
In der Bauruine befand sich ein Sauna- und Fitnessclub und wurde vor 5 Jahren an einen Spekulanten verkauft.Der Betrieb wurde schon Jahre vorher eingestellt. Anfängliche Versuche, die marode Bausubstanz gewinnträchtig weiterzuveräußern waren nicht zielführend. Danach wurde ein Bauantrag für den Umbau zu einem Büro- und Wohnhaus gestellt und positiv beschieden. Die Abriss- und Neubauarbeiten wurden eingestellt, nachdem sich der Bauherr mit dem Unternehmer und Architekten überworfen hatte. Seitdem existiert nur noch eine Bauruine. Da die immer noch bestehenden Verkaufsabsichten keinen Erfolg versprechen, will der Eigentümer jetzt eine Hüllensanierung zur besseren Verkäuflichkeit vornehmen.
Liegt hier nicht eine eindeutige Nutzungsänderung vor, die ein Erlöschen des Bestandsschutzes der Fenster in der Brandmauer zur Folge haben? Hier gilt das Baurecht Brandenburg.
Grüße Maximilian



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