Re: Gefahr durch freilaufende Hunde auf unbebautem, nicht eingezäunten Grundstück


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Abgeschickt von Heltaperry am 10 September, 2010 um 10:42:58

Antwort auf: Re: Gefahr durch freilaufende Hunde auf unbebautem, nicht eingezäunten Grundstück von Dirk Baumeister am 08 September, 2010 um 18:06:51:

::: ...der Eigentümer eines Grundstücks soll für die Gefahr zuständig sein, die von auf dem Grundstück rumlaufenden Hunden ausgeht? Das ist doch wohl eher ein Problem der Hundehalter als eins des Grundstücksbesitzers.


Meine Frage zielte in eine andere Richtung und ist wohl unglücklich ausgedrückt.

Es geht um Gefahrenabwehr, wenn ein als Baugrundstück ausgewiesenes Grundstück vom Eigentümer selbst als Hundeplatz (ähnlich wie bei Hundevereinen) genutzt wird.

Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Eigentümer für das, was auf seinem Grundstück mit Wissen und Einverständnis passiert, keine Verantwortung tragen soll.

Wenn auf einem Grundstück, ob bebaut oder unbebaut, ein morscher Baum steht und der Eigentümer davon weis, dass der bei nächster Gelegenheit umfallen kann, ist er doch auch in der Verantwortung, wenn dadurch etwas beschädigt oder jemand verletzt wird.

Vorausgesetzt, dass auf den angrenzenden Straßen und Wegen die Pflicht besteht Hunde an der Leine zu führen, nimmt der Eigentümer des Grundstückes doch durch seine ausdrückliche Erlaubnis und sein Wissen darum, dass Hunde auf dem ungesicherten Grundstück frei laufen, die Gefahr bewusst in Kauf, dass die Hunde von seinem Grundstück auf angrenzende Grundstücke, Wege und Straßen laufen können und dadurch andere in Gefahr gebracht werden können. Gefahrenabwehr dient doch dazu eine Gefahr zu erkennen und möglichst durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, das etwas passiert.

In diesem Zusammenhang wäre die Frage nach der Verkehrssicherungspflicht zu stellen.

Die andere Frage wäre, ob eine Gemeine die von den Umstaänden weis, dann nicht wegen der Gefahrenabwehr Verkehrssicherungspflicht in der Pflicht ist mit dem Eigentümer zu sprechen.


:::...Wälder und Flächen im Aussenbereich dürfen gar nicht eingezäunt werden und da laufen auch Hunde mit Ihren Beisitzern rum.

Eine verkehrsberuhigte Zone ist etwas anderes als Wald und Flur.

Tiere weiden in der Regel nicht auf freiem Land. Auch Schonungen werden eingezäunt.
Hundevereine im Außenbereich zäunen Ihre Areale auch ein, damit von den Plätzen keine Gefahr für Andere ausgeht.


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: ... der Eigentümer eines Grundstücks soll für die Gefahr zuständig sein, die von auf dem Grundstück rumlaufenden Hunden ausgeht? Das ist doch wohl eher ein Problem der Hundehalter als eins des Grundstücksbesitzers.

: Wälder und Flächen im Aussenbereich dürfen gar nicht eingezäunt werden und da laufen auch Hunde mit Ihren Beisitzern rum.

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: : Ein unbebautes und nicht eingezäunten Grundstück in einer verkehrsberuhigten Zone wird als "Hundespielplatz" genutzt.

: : Aus der Natur der Sacher heraus und da nicht alle Hunde aufs Wort hören, laufen die Hunde auch auf die angrenzenden Wege und Straßen und gefährden dann vorbeigehende Spaziergänger, Fahrradfahrer und spielende Kinder auf der Straße (verkehrsberuhigte Zone).

: : 1. Ist der Grundstückseigentümer, der von der Nutzung seines Grundstückes als Hundespielplatz weis (und diese sogar fördert indem z.B. seine eigenen Hunde dort auch frei laufen), verpflichtet das Grundstück zu sichern (z.B. durch einzuzäunen) damit von seinem Grundstück keine Gefahr für andere mehr ausgeht?

: : In wie weit ist die Gemeinde als Ordnungsbehörde verpflichtet auf den Grundstückseigentümer einzuwirken.

: : Vielen Dank für Ihre Antworten.




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