Re: Garage mit Dachterrasse an der Grenze - Sachsen


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Abgeschickt von bea am 10 September, 2010 um 14:21:32:

Antwort auf: Garage mit Dachterrasse an der Grenze - Sachsen von Bibbi am 09 September, 2010 um 17:25:49:

Hallo,

hier eine Antwort aus Sachsen (Dresden):
Eine Grenzgarage bis zu einer mittleren Wandhöhe von 3m Höhe und einer Gesamtlänge von 9m je Grundstücksgrenze und OHNE Dachterrasse ist abstandsflächenrechlich priviligiert (ohne Abstandsflächen zulässig)(SächsBO §6)
Wird die Garage anderweitig genutzt, z.Bsp. als Wohnraum oder erhält die Garage eine Dachterrasse entfällt die Privilierung und es entstehen Abstandsflächen. Diese Änderungen müssen beantragt werden beim Bauamt, da mit Abstandsflächen auch Baulasten zu Ihrem Grundstück entstehen (Fläche von min.2,90m (3m Abstandsfläche-0,10m Grenzabstand)x Länge der Garage. Eine Baulast ist Belastung für Ihr Grundstück , in dessen Bereich Sie nicht bauen dürfen bzw. den Wiederverkaufswert Ihres Grundstückes verringert. Ihr Nachbar müsste einen in dem Fall nachträglichen gesiegelten Abstandsflächenplan von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur erstellen lassen mit Eintrag der Grenzen nach Durchführungsverordnung des Sächsisches Vermessungsgesetz (wenn die Grenzen so nicht vorliegen, dann muss eine Grenzwiederherstellung erfolgen), wo genau die Abstände der Baulast und der Baulastfläche vermaßt sind. Worauf Sie entweder unterschreiben zur Bestätigung und im Gegenzug den privatrechtlichen finanziellen Ausgleich verlangen oder Sie unterschreiben nicht und das Vorhaben ist nicht genehmigungsfähig und der Nachbar muss alles zurückbauen , da es ja ohne Baugenehmigung vermutlich gebaut wurden.



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